Erwerbsminderungsrente für Selbständige
Private Vorsorge ratsam
Selbständige: Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente?
Selbständige erhalten nur dann die Erwerbsminderungsrente, wenn sie die erforderlichen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rente gezahlt haben. Dazu muss eine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt werden. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Grundsätzlich besteht für Selbständige jedoch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, das Risiko der Berufsunfähigkeit privat abzusichern.
Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb der ersten sechs Jahre nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist. Dazu ist es erforderlich, dass zum Zeitpunkt Versicherungspflicht vorlag oder in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate lang Pflichtbeiträge abgeführt wurden.
Die Erwerbsminderungsrente wird nur dann gezahlt, wenn das Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden am Tag beträgt. Zugleich wird geprüft, ob die Arbeitsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder hergestellt werden kann.
Auszahlung der Erwerbsminderungsrente
Erst nach sechs Monaten seit Eintritt der Erwerbsminderung wird die Rente auch tatsächlich ausgezahlt. Die Höhe hängt von der bisherigen Beitragszahlung ab. Wer höhere Beiträge über einen längeren Zeitraum in die gesetzliche Rente eingezahlt hat, erwirbt auch einen höheren Rentenanspruch. Zu beachten ist, dass die Erwerbsminderungsrente, die vor dem 63. Lebensjahr beantragt wird, um 0,3 Prozent für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme gekürzt wird.
Die EM-Rente wird lediglich als Zeitrente für einen Zeitraum von drei Jahren gezahlt. Danach muss der Selbständige einen neuen Antrag auf Rente stellen. Nur wer dauerhaft erkrankt ist und keine Aussichten auf gesundheitliche Verbesserung bestehen, erhält eine Dauerrente. Nach dem 65. Lebensjahr wird die Erwerbsminderungsrente in die herkömmliche Altersrente umgewandelt.
Die Rentenleistungen bei Erwerbsminderung müssen versteuert werden. Sofern die Werte den Grundfreibetrag zuzüglich der Sonderausgaben übersteigen, müssen Steuern entrichtet werden. Das Einkommen aus der Selbständigkeit, das während der Erwerbsminderung weiterhin bezogen wird, wird angerechnet. Im schlimmsten Fall wird die gesetzliche Leistung vollständig gekürzt.
Versicherungspflicht für Selbständige
Der Gesetzgeber sieht für bestimmte selbständige Tätigkeiten die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Begründet wird dies mit dem sozialen Schutzbedürfnis für gewisse Berufsgruppen. Dazu zählen:
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind,
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige, d.h. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind,
- Hausgewerbetreibende,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Nach 18 Jahren können sich diese Personengruppen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dadurch geht der gesetzliche Schutz bei Erwerbsminderung verloren und eine private Absicherung ist erforderlich.
Wer selbständig arbeitet und nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann die Aufnahme innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen. Er hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Pflichtversicherten.
Da Selbständige keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten, ist ihr Rentenbeitrag im Vergleich zu Arbeitnehmern doppelt so hoch. Auf Antrag können Sie jedoch auch den niedrigeren Regelbeitrag bezahlen. Damit erwerben Selbständige Rentenansprüche in der Höhe eines Durchschnittsverdieners.
Weitere Informationen
- EM-Rente für Kammerberufe(vorheriger Artikel)
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