Höhe der Erwerbsminderungsrente

Gesetzliche EM-Rente reicht nicht

Wer aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten kann, sollte sich nicht auf die gesetzliche Versorgung verlassen. Seit der Rentenreform 2001 ist die Erwerbsminderungsrente in ihrer Höhe unzureichend. Dies gilt für alle nach 1961 Geborenen. Nachfolgend erhalten Sie alle Fakten und Informationen.

Wie hoch ist die gesetzliche EM-Rente?

Seit 2001 erhalten Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung keine Berufsunfähigkeitsrente mehr. Stattdessen wird in Abhängigkeit vom Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt eine Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Bei Berufsunfähigkeit kommt hingegen für Versicherte ab Jahrgang 1961 keine Rente mehr zur Auszahlung. Nur Versicherte, die vor 1961 geboren sind, erhalten im Fall der Berufsunfähigkeit noch die halbe EM-Rente. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich danach, wie viele Stunden Sie pro Tag noch arbeiten könnten.

  • Arbeitsfähigkeit bis drei Stunden: volle EM-Rente,
  • Arbeitsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden: halbe EM-Rente,
  • Arbeitsfähigkeit von mehr als 6 Stunden: keine EM-Rente.

Zahlungen wegen verminderter Arbeitsfähigkeit erfolgen bis zum Renteneintrittsalter. Die Höhe der auszuzahlenden Rente hängt nun davon ab, wie es um die Arbeitsfähigkeit bestellt ist, sowie von Versicherungsjahren und dem Einkommen. Wer mehr verdient und bereits länger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt eine höhere Erwerbsminderungsrente.

Wer z.B. 25 Versicherungsjahre und ein Verdienst auf Höhe des Durchschnittseinkommens vorweisen kann, erhält eine EM-Rente von ca. 650 Euro im Monat. Bei 30 Versicherungsjahren erhöht sich dieser Wert auf rund 780 Euro. Diese Renten unterliegen jedoch noch der Versteuerung. In jedem Fall entsteht im Vergleich zum bisherigen Nettoeinkommen eine Versorgungslücke. Dies muss über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossen werden.

Abschläge reduzieren Höhe der EM-Rente

Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Rentenberechnung für die Altersrente. Allerdings gibt es aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der EM-Rente sogenannte Rentenabschläge, welche die Rentenauszahlung verringern. Die Versorgungslücke vergrößert sich also.

Der Rentenabschlag wird bei EM-Renten angewandt, die vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr werden 0,3 Prozent abgezogen. Maximal beträgt der Abschlag 10,8 Prozent. Allerdings wird die Altersgrenze ab 2012 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Nur für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren gilt weiterhin das 63. Lebensjahr als Referenzwert.

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