Hinzuverdienst und Erwerbsminderungsrente
EM-Rente: Wie hoch darf der Hinzuverdienst sein?
Die Erwerbsminderungsrente darf zusammen mit dem Hinzuverdienst nicht das bisherige Nettoeinkommen übersteigen. Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, muss die Grenzen für das Zusatzeinkommen beachten. Je nach zusätzlichem Verdienst wird die Zahlung voll, in anteiliger Höhe oder gar nicht mehr vorgenommen.
Jeder Nebenverdienst muss in jedem Fall dem Rententräger gemeldet werden. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, darf im Rahmen der zulässigen Grenzen hinzuverdienen. Wenn der Zusatzverdienst die Hinzuverdienstgrenze jedoch überschreitet, wird die gesetzliche EM-Rente entsprechend gekürzt oder ganz gestrichen. Auch bei voller Erwerbsminderungsrente darf der Versicherte zusätzlich Einkommen erzielen. Allerdings erfolgt auch hier die Anrechnung auf die Leistungen des Sozialversicherungsträgers. Grundsätzlich gilt: Auch wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten und daher keine EM-Rente mehr ausgezahlt wird, bleibt der Anspruch auf Zahlung der EM-Rente dem Grund nach erhalten.
Für jeden Rentenempfänger wird die Hinzuverdienstgrenze individuell ermittelt. Dabei wird das in den letzten drei Jahren erzielte Einkommen zugrundgelegt. Daher empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung erfolgt folgende Staffelung:
- Kein Rentenabzug,
- Rentenabzug von 25 Prozent,
- Rentenabzug von 50 Prozent oder
- Rentenabzug von 75 Prozent.
Bei der Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung erfolgt entweder kein Rentenabzug oder ein Abzug in Höhe von 50 Prozent.
Welcher Nebenverdienst ist schädlich für die Erwerbsminderungsrente?
Bestimmte Einkommensarten werden auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet und führen im Extremfall dazu, dass keine Rente mehr ausgezahlt wird. Dazu zählen Einkommen aus folgenden Tätigkeiten:
- Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (lohnsteuerpflichtige Einnahmen),
- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie
- Vergleichbare Einkommen, z.B. Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Bei der teilweisen EM-Rente werden zudem noch bestimmte Sozialleistungen angerechnet. Dazu zählen z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Bei der vollen EM-Rente werden lediglich das Verletztengeld und der Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet.
Folgende Einkünfte führen nicht zu einer Reduzierung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente:
- Gesetzliche Renten,
- Betriebsrente,
- Beamtenpensionen,
- Einkünfte aus Vermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Grundfähigkeitsversicherung(vorheriger Artikel)
- Höhe der Erwerbsminderungsrente(nächster Artikel)