Erwerbsminderungsrente für Freiberufler

Informationen und Fakten zur Absicherung

Eine Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung erhalten nur die Personen, die auch Beiträge abführen. Aus diesem Grund erhalten Freiberufler in der Regel keine Erwerbsminderungsrente. Informationen und Fakten zum gesetzlichen Schutz und zur privaten Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos.

Freiberufler und die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Versorgung im Fall der Berufsunfähigkeit hat sich seit der Rentenreform 2001 gravierend geändert. Seitdem werden keine Renten wegen Berufsunfähigkeit, sondern nur noch sogenannte Erwerbsminderungsrenten gezahlt. Da Freiberufler grundsätzlich nicht zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung zählen, besteht bei Erwerbsminderung kein Anspruch auf Versorgung.

Wer freiwillige Beiträge an den gesetzlichen Rententräger abführt, erwirbt zwar einen Anspruch auf Versorgung bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Allerdings darf der Rententräger die Verweisung auf einen anderen als den erlernten Beruf vornehmen. Zudem ist die gesetzliche Versorgung im Erwerbsunfähigkeitsfall unzureichend. Nur die private Absicherung durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung gibt die Gewissheit, bei langandauernder Krankheit abgesichert zu sein. Andernfalls droht eine Versorgungslücke bei einem existenzbedrohenden Risiko.

Eine Ausnahme besteht für freischaffende Künstler und Publizisten, die in die Künstlersozialversicherung einzahlen müssen. Für diesen Personenkreis besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Trotz dieser gesetzlichen Grundabsicherung zählt die private Absicherung eines Verlusts der Arbeitskraft zu den absolut notwendigen Versicherungen. Wer über ein Versorgungswerk abgesichert ist, erhält ebenfalls einen Grundschutz bei vollständigem Verlust der Arbeitskraft. Auch in diesem Fall zählt die BU-Versicherung für Freiberufler zu einem Muss.

Freiberufler: Unzureichende Erwerbsminderungsrente

Die Bedingungen der Erwerbsminderungsrente sehen die Verweisung auf eine andere Tätigkeit vor. Dabei wird der erlernte Beruf nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass eine Verweisung auf jedweden Beruf vorgenommen werden kann. Es spielt zudem keine Rolle, ob der Versicherte den Beruf tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt finden kann. Es ist daher relativ unwahrscheinlich, die gesetzlichen Leistungen in voller Höhe zu erhalten.

Auch die Bedingungen der Versorgungswerke sind unzureichend. Der Schutz greift lediglich bei vollständigem Verlust der Arbeitsfähigkeit. Was ist jedoch bei Erkrankungen, bei denen die Arbeitskraft um die Hälfte gemindert ist? In allen Fällen, in denen noch ein Minimum an Restleistungsvermögen im Job besteht, erhält der Versicherte keine Leistung. Daher gilt: Die private BU-Versicherung zählt zu den existenzsichernden und absolut notwendigen Versicherungen für Freiberufler.

Für die privaten Verträge gilt: Den Versicherungsbedingungen sollte die Aufmerksamkeit gelten, nicht dem Preis. Denn nur wenn das „Kleingedruckte“ eindeutige und klare Formulierungen enthält, besteht im Versicherungsfall ein Anspruch auf Rente.

Weitere Informationen

Weitere Artikel