Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer – was die Reform bringt
2,5 Billionen Euro – diese gewaltige Summe wird in den nächsten Jahren in Deutschland vererbt (BBE Köln). Dabei hält der Staat mit der Erbschaftssteuer die Hand auf. Seit 01.01.2009 gelten aber für die Erbschaftssteuer neue Regeln – erfahren Sie hier, was sich bei der Erbschaftssteuer geändert hat.
Die gute Nachricht: Erbt ein Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner) eine Immobilie, muss er keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn er selbst zehn Jahre darin wohnt. Für die Befreiung von der Erbschaftssteuer spielt es keine Rolle, welchen Wert die Immobilie hat. Zwei weitere Gruppen kommen auch an der Erbschaftssteuer vorbei: Kinder oder Enkel, deren Eltern verstorben sind. Für sie hat der Gesetzgeber aber eine Bedingung formuliert: Erbschaftssteuerfrei bleibt die Immobilie nur, wenn ihre Grundfläche weniger als 200 Quadratmeter beträgt. Jeder Quadratmeter darüber ist mit seinem anteiligen Wert zu versteuern. Die Regel mit den zehn Jahren ist ebenfalls gültig. Verkaufen oder vermieten die Erben innerhalb dieser Frist das Wohneigentum, ist die Erbschaftssteuer nachzuzahlen. Es sei denn, dazu haben „zwingende Gründe“ geführt, etwa erhebliche Pflegebedürftigkeit.
Doch die Regelungen zum selbst genutzten Wohneigentum sind nur ein Teil der Erbschaftssteuer-Reform. Der Hintergrund ist die rechtliche Gleichsetzung von Immobilien- und Geldvermögen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Bisher übliche Abschläge bei der Bewertung von Immobilien sind nicht korrekt – Häuser und Eigentumswohnungen sind wie Aktien oder Kapitalvermögen mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. So wird ab diesem Jahr der Verkehrswert einer Immobilie herangezogen, um das zu versteuernde Vermögen zu bestimmen. Früher waren das rund 60 bis 80 Prozent. Wenn die Immobilie vermietet ist, wird ein Abschlag von zehn Prozent gewährt. Diese neuen Regeln hätten aber bisher unbelastete Einfamilienhäuser der Erbschaftssteuer unterworfen, weil die Freibeträge nicht ausreichend gewesen wären.
Steuersätze der Erbschaftssteuer
Die Konsequenz: Der Gesetzgeber hat bei der Reform der Erbschaftssteuer die Freibeträge deutlich angehoben, um diese Zwickmühle zu vermeiden. Dabei unterscheidet er drei Steuerklassen:
- Steuerklasse I: Für Ehepartner steigt der Freibetrag von 307.000 Euro auf 500.000 Euro. Kinder sind bis zu 400.000 Euro von der Erbschaftssteuer befreit (früher: 205.000 Euro). Enkel und Urenkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro (früher: 51.200 Euro) – und Eltern sowie Großeltern können 100.000 Euro als Freibetrag geltend machen (früher 51.200 Euro).
- Steuerklasse II: Zu dieser Gruppe gehören Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und –eltern sowie geschiedene Ehegatten. Für diesen Personenkreis steigt der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer von 10.300 Euro auf 20.000 Euro.
- Steuerklasse III: In ihr sind die eingetragenen Lebenspartner sowie alle übrigen Verwandten und Personen erfasst. Bisher hatten sie einheitlich einen Freibetrag von 5.200 Euro. Er steigt für die übrigen Verwandten und Personen auf 20.000 Euro – und die eingetragenen Lebenspartner können sich über einen Freibetrag von 500.000 Euro freuen.
Der Steuersatz fällt sehr unterschiedlich aus: Abhängig von der Höhe des Erbes liegt er in der Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in den Steuerklassen II und III zwischen 30 und 50 Prozent. Ergebnis: Nahe Verwandte profitieren von der neuen Regelung der Erbschaftssteuer; entfernte Verwandte in Steuerklasse II und alle übrigen Personen in Steuerklasse III werden stärker belastet. Wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, muss zwar den höheren Tarif der Steuerklasse III bezahlen – wird aber beim Freibetrag von der Erbschaftssteuer dem Ehepartner gleichgestellt (500.000 Euro).
- Firmenerbe: Wer einen Familienbetrieb erbt, hat zwei Möglichkeiten. Er führt das Unternehmen im Kern sieben Jahre weiter, und der Anteil des Verwaltungsvermögens beträgt höchstens 50 Prozent – dann werden 85 Prozent des vererbten Betriebsvermögens nicht besteuert. Der Erbe kann den Familienbetrieb aber auch zehn Jahre fortführen, wobei der Anteil des Verwaltungsvermögens zehn Prozent nicht überschreiten darf. Dann fällt keinerlei Erbschaftssteuer an. In beiden Fällen darf die gesamte Lohnsumme des Unternehmens nicht unter bestimmten Grenzen liegen.
Ein Beitrag von Ingo Leipner
Erbschaftsteuer: Erben ist teuer
Erben und Schenken ist durch die Reform deutlich teurer geworden. Besonders entferntere Verwandte zählen zu den Verlierern. Ehegatten, Kinder und Enkel profitieren indes in einigen Fällen von den Änderungen. So müssen Ehepartner, Witwer, Witwen, Kinder und eingetragene Lebenspartner künftig im selbstgenutzten Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Daneben gibt es Freibeträge pro Ehegatten von 500.000 Euro, sowie für Kinder von je 400.000 Euro. Familienbetriebe können laut Erbschaftssteuer-Gesetz steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden.
Sowohl bei einer Erbschaft als auch bei einer Schenkung bestehen Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt. Durch diese Anzeigepflichten ist es fast unmöglich, sich der Steuerpflicht zu entziehen. Trotzdem gibt es in Deutschland einige legale Maßnahmen, um die Zahlung von Erbschaftssteuer zu vermeiden oder zu vermindern.