Steuersätze bei der Erbschaftsteuer

Der Steuertarif bei Erbschaften

Je nach Steuerklasse fallen bei der Erbschaftssteuer unterschiedlich hohe Steuersätze an. Nach dem Abzug der Freibeträge lässt sich auf diese Weise die tatsächliche Steuerlast ermitteln. Der Steuertarif hängt vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Verstorbenen ab.

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Informationen zu Steuersätzen bei der Erbschaftssteuer

Seit 2010 gelten neue Steuersätze bei der Erbschaftssteuer. Zunächst muss der steuerlich relevante Wert ermittelt werden. Dieser ergibt sich aus dem Wert der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden und der Freibeträge. Grundsätzlich gilt bei Erbschaften das Prinzip des ansteigenden Steuertarifs. Je größer das steuerpflichtige Erbe ist, desto höher ist der Steuersatz.

Durch die letzte Reform gilt nun folgender Steuertarif:

  • Steuerklasse 1: Ehegatten/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, Stiefenkel, Urenkel, (Groß-)Eltern: 7-30 Prozent,
  • Steuerklasse 2: Geschwister, geschiedener Ehegatte, Nichten und Neffen: 15-43 Prozent,
  • Steuerklasse 3: Alle übrigen Personen: 30-50 Prozent.

Für Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern gelten die niedrigsten Sätze der Steuerklasse. Für den Teil ihres Erbes, der ihren Freibetrag überschreitet, müssen sie zwischen 7 und 30 Prozent Steuern zahlen. Die hohen Steuersätze gelten aber nur für große Millionenbeträge. Am tiefsten greift das Finanzamt den entfernteren Verwandten und den nicht verwandten Erben in die Tasche. Je nachdem, wie viel sie erben, müssen sie zwischen 17 und 50 Prozent des Erbes an das Finanzamt abgeben.

Steuersätze in Abhängigkeit von der Steuerklasse

Wert Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 
bis 75.000 EUR 7% 15% 30% 
bis 300.000 EUR 11% 20% 30% 
bis 600.000 EUR 15% 25% 30% 
bis 6.000.000 EUR 19% 30% 30% 
bis 13.000.000 EUR 23% 35% 50% 
bis 26.000.000 EUR 27% 40% 50% 
über 26.000.000 EUR 30% 43% 50% 

Die Erbschaftssteuer wird stets auf den gesamten Betrag angewendet. Allerdings sorgt eine Härtefallregelung dafür, dass eine Erhöhung der zu vererbenden Vermögenswerte und die daraus resultierende Steuerlast nicht zum Nachteil des Erben ausfallen. Wer z.B. exakt 75.000 Euro nach Abzug der Freibeträge erbt, müsste sonst weniger Steuern zahlen als jemand, der 75.100 Euro erbt. Im ersten Fall würde der Steuersatz bei 7 Prozent liegen, während im zweiten Fall ein Satz von 15 Prozent auf die komplette Erbschaft zu zahlen wäre. Daher gilt die gesetzliche Regelung, dass das über dem Grenzwert liegende Vermögen nur die Hälfte der Besteuerung unterliegt.

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