Steuerbefreiung bei der Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer: Was ist steuerbefreit?

Bei der Erbschaftssteuer gilt für bestimmte Vermögensgegenstände eine Steuerbefreiung. Neben Hausrat oder Grundbesitz sind auch Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen steuerfrei. Dies gilt auch für selbstgenutzten Wohnraum.

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Steuerbefreiung auf den Nachlass

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Erbschaftssteuer-Reform festgelegt, für welche Nachlassgegenstände eine Steuerbefreiung gilt. Vor allem die Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum bedurfte einer Neuregelung.

Für folgende Vermögenswerte gilt die Steuerfreiheit bei Erbschaften:

  • Hausrat für Personen der Steuerklasse 1 bis zum Gesamtwert von 41.000 Euro,
  • Grundbesitz und Kunstgegenstände: Steuerbefreiung mit 60 Prozent des Wertes, sofern der Erhalt im öffentlichen Interesse liegt,
  • Grundbesitz zum Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit,
  • Gelegenheitsgeschenke,
  • Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen,
  • Zuwendungen an politische Parteien.

Für die Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum in Deutschland, der EU oder des EWR gilt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung von der Erbschaftssteuer. Die Schenkung an den Ehegatten oder Lebenspartner ist steuerfrei, wenn es sich um eine Wohnung für den Eigenbedarf handelt. Es spielt keine Rolle, ob sich innerhalb des Gebäudes weitere vermietete Wohneinheiten befinden. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner fällt keine Erbschaftssteuer an, wenn der Erbfolger mindestens zehn Jahre lang die Immobilie bewohnt.

Für Kinder gilt der Grundsatz, sofern eine Selbstnutzung vorliegt und die Wohnfläche den Wert von 200 Quadratmetern nicht übersteigt.

Steuerbefreiung für Grundstücke und Betriebsvermögen

Bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken werden 90 Prozent des Wertes für die Erbschaftssteuer angesetzt. Bei Betriebsvermögen gilt ein sogenannter Verschonungsabschlag von 85 Prozent für Betriebsnachfolger. Ziel dieses hohen Steuerfreibetrags ist die Fortführung des Unternehmens mit dem Erhalt der Arbeitsplätze. Bei einem (Teil-)Verkauf des Betriebs innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erbfall entfällt jedoch die Befreiung (anteilig). Weitere Voraussetzung: Die Lohnsumme darf bei Betrieben mit 20 und mehr Beschäftigten in den ersten fünf Jahren nicht geringer als das Vierfach der ursprünglichen Lohnsumme ausfallen.

Alternativ kann sich der Betriebsnachfolger auch für eine siebenjährige Haltefrist entscheiden. In diesem Fall liegt der Verschonungsabschlag bei 100 Prozent. Somit fällt keine Erbschaftssteuer an, sofern die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.

Zu den begünstigten Betriebsstätten zählen sämtliche Unternehmen mit Sitz in Deutschland, der EU oder dem EWR. Für die Haltefrist von 5 Jahren gilt ein maximales Verwaltungsvermögen von 50 Prozent. Durch den sogenannten Abzugsbetrag von 150.000 Euro sollen vor allem Kleinbetriebe von der Erbschaftssteuer verschont bleiben.

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