Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer: Höhe der Steuerfreibeträge
Höhe der Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Je nach Verwandtschaftsverhältnis gibt es Freibeträge in unterschiedlicher Höhe. Folgende Werte gelten für:
- Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 Euro,
- Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro,
- Enkel, deren Eltern noch leben: 200.000 Euro,
- Personen der Steuerklasse 1 (z.B. Eltern): 100.000 Euro,
- Personen der Steuerklasse 2 (z.B. Geschwister) und Steuerklasse 3 (z.B. Nichtverwandte): 20.000 Euro.
Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer werden um einen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder ergänzt. Allerdings wird dieser Betrag gekürzt, sofern der Erbe erbschaftssteuerfreie Bezüge erhält. Dazu zählen z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Kürzung wird der Barwert dieser Versorgungsbezüge angesetzt. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags bei Erbschaften beträgt für:
- Ehegatten/Lebenspartner: 256.000 Euro,
- Kinder bis zum 5. Lebensjahr: 52.000 Euro,
- Kinder zwischen 5. und 10. Lebensjahr: 41.000 Euro,
- Kinder zwischen 10 und 15 Jahren: 30.700 Euro,
- Kinder zwischen 15 und 20 Jahren: 20.500 Euro,
- Kinder zwischen 20 und 27 Jahren: 10.300 Euro.
Mit Vollendung des 27. Lebensjahres steht Kindern im Erbfall kein Versorgungsfreibetrag mehr zur Verfügung. Schulden, sogenannte Nachlassverbindlichkeiten, reduzieren das zur Besteuerung heranzuziehende Vermögen. Dazu zählen u.a. die Kosten der Bestattung und für die Grabpflege sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Nachlass. Ohne gesonderte Belege darf ein Betrag von 10.300 Euro angesetzt werden.
Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften erfolgt die Einstufung in Steuerklasse 3. Daraus folgt eine deutlich höhere Besteuerung als bei Ehegatten. Lediglich beim Freibetrag erfolgt eine Gleichstellung, da wie bei Ehepartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro gilt.
Erbschaftssteuer-Freibeträge: Hinweise
Bei Erbschaften und Schenkungen kommt der gesetzlich festgelegte Freibetrag zur Anwendung. Damit wird ein bestimmter Teil des Erbes steuerfrei gestellt. Zusätzlich reduzieren noch die Nachlassverbindlichkeiten das zu versteuernde Vermögen. Im Erbfall können daher die Schulden des Verstorbenen und Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichteilen von den Vermögenswerten abgezogen werden. Auch die Kosten für die Bestattung des Erblassers sowie die Grabpflege (mit dem Kapitalwert) vermindern die mögliche Steuerlast bei der Erbschaftssteuer.
Durch das "Wachstums-Beschleunigungsgesetz" werden seit 2010 Geschwister, Neffen und Nichten steuerlich wieder besser gestellt. Die steuerliche Belastung wurde in ein Stufensystem von 15 bis maximal 43 Prozent überführt.
Bei der Ermittlung der Steuerschuld für die Erbschaftssteuer gelten für selbstgenutzte Immobilien und Unternehmensübergaben Sondervorschriften. Während die Vererbung des Eigenheims an Ehegatten und Kindern unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleibt, gelten für Unternehmen besondere Bewertungsvorschriften.
Weitere Informationen
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