Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftssteuer

Informationen zu Bewertungsverfahren

Jeder Erbfall und jede Schenkung wird nach Abzug der Freibeträge von der Erbschaftssteuer erfasst. Als Besteuerungsgrundlage gilt der steuerpflichtige Erwerb des Begünstigten. Dafür müssen die Vermögensgegenstände zuvor bewertet werden.

Anzeige

Marktwert gilt als Besteuerungsgrundlage

Als Problemfeld hat sich bei der Erbschaftssteuer in der Vergangenheit die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten dargestellt. Während die wertmäßige Feststellung des Erbes bei Geld oder Wertpapieren unkompliziert ist, werden die Ermittlungsprobleme bei Grundstücken, Immobilien und Betriebsvermögen deutlich. Durch die Erbschaftssteuer-Reform gilt seit 1. Januar 2009 die Orientierung am Marktwert (sog. gemeiner Wert).

Bei Grundvermögen werden die Vorschriften zur Ermittlung des Verkehrswertes herangezogen. Bei Grundbesitz von unbebauten Grundstücken ist dies der Bodenrichtwert. Bei bebauten Grundstücken werden je nach Nutzungsart unterschiedliche Verfahren angewendet. Mit dem Vergleichswertverfahren werden die Werte von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Wohnungseigentum ermittelt. Dabei werden für die Bewertung die Preise von vergleichbaren Objekten herangezogen.

Bei Mietwohn- und gewerblichen Grundstücken wird das Ertragswertverfahren angewendet. Neben dem Bodenwert wird ein Gebäudeertragswert berechnet, der sich aufgrund der ortsüblichen Vergleichsmieten ermittelt wird. Das Sachwertverfahren kommt bei sonstigen bebauten Grundstücken und bei den Objekten zur Anwendung, wenn keine Vergleichswerte vorliegen oder keine ortsübliche Vergleichsmiete ermittelbar ist.

Hinweise zu Besteuerungsgrundlagen

Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird bei der Erbschaftssteuer als Besteuerungsgrundlage ebenfalls der Marktwert angesetzt. Der Wert für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer Börse notiert sind, bzw. für Beteiligungen an Personengesellschaften wird mit einem marktüblichen Verfahren ermittelt. Üblicherweise orientiert man sich an den Ertragsaussichten des Unternehmens.

Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden zu großen Teilen nicht als Besteuerungsgrundlage herangezogen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene oder Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar an dem Unternehmen beteiligt war.

Grundsätzlich sind von dem Vermögen sämtliche Schulden des Erblassers abzuziehen und vermindern demzufolge die Erbschaftssteuer. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen eine Stundung bei der Nachlasssteuer vereinbart werden.

Weitere Informationen

Weitere Artikel