Erbfolge

Grundlage zum Erbe und zur Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge gibt vor, wie das Vermögen eines Verstorbenen grundsätzlich aufzuteilen ist. Durch vorzeitige Verfügungen bestehen jedoch Möglichkeiten, diese Verteilung zu umgehen.

Bedeutung der Erbordnung für die Erbfolge

Die gesetzlichen Grundlagen zur Erbfolge sind in den Paragrafen 1922 bis 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu finden. In diesen Paragrafen ist festgehalten, wie das Erbe ohne Vorlage eines Testaments oder Erbrechtsvertrags im Fall des Todes des Erblassers zu verteilen ist. Dabei gelten für verheiratete Erblasser besondere Regelungen.

Die Grundlage für die Verteilung des Nachlasses für ledige beziehungsweise geschiedene Erblasser stellt die Erbordnung dar. Bei dieser unterscheidet der deutsche Gesetzgeber in 5 verschiedene Ordnungen. Erben der ersten Ordnung sind dabei die Abkömmlinge eines Erblassers, also zum Beispiel die Kinder und Enkelkinder. Sollten hier Erben vorhanden sein, wird das Vermögen des Verstorbenen unter diesen aufgeteilt. Anderenfalls können die Verwandten der zweiten Ordnung also die Eltern beziehungsweise die Geschwister, Nichten oder Neffen das Erbe beanspruchen. In Fällen, in denen keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung das Erbe antreten können, sind die weiter entfernten Verwandten der dritten, vierten oder fünften Erbfolge erbberechtigt.

Die gesetzliche Erbfolge bei verheirateten Erblassern

Im vorangegangen Abschnitt wurde die in Deutschland geltende Erbfolge vorgestellt. Aus diesem war zu entnehmen, dass der überlebende Ehegatte des Erblassers keiner Erbordnung zugeteilt wurde. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass der hinterbliebene Ehegatte zumeist kein Verwandter ist.
Trotzdem sieht die gesetzliche Erbfolge auch für den hinterbliebenen Ehegatten in der Regel einen Erbanspruch vor. Ausnahmen hiervon gelten nur in wenigen Einzelfällen, beispielsweise wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits eine Scheidung eingereicht war.

Sollte dies nicht der Fall sein, erbt der überlebende Ehegatte, soweit keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, das gesamte Vermögen. Anderenfalls reduziert sich der Erbanteil bei Miterben der ersten beziehungsweise zweiten Ordnung. Er beträgt dabei jedoch noch mindestens 25 beziehungsweise 50 Prozent des Vermögens. Der Erbanteil erhöht sich allerdings bei einer Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft um jeweils 25 Prozent. Aus diesem Grund erhalten in den meisten Erbfällen die Ehegatten sowie die Kinder jeweils 50 Prozent des Vermögens.

Umgehung der gesetzlichen Erbfolge

Neben der gesetzlichen Erbfolge hat ein Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, bereits zu Lebenszeit eine andere Verteilung seines Erbes vorzusehen. Hierfür stehen ihm zwei Möglichkeiten offen. Dies sind das Testament sowie der Erbvertrag.

Bei einem Erbvertrag einigen sich der Erblasser sowie die Erben als Vertragspartner bereits zu Lebzeiten über die Verteilung des Erbes. Im Gegensatz dazu stellt das Testament eine einseitige Willenserklärung des Erblassers dar. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass ein Testament nicht stets vollständig greift. So ist es zwar mittels eines Testaments möglich, dass das Erbe anders verteilt wird, eine vollständige Enterbung ist jedoch in der Regel ausgeschlossen. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass jeder laut Erbfolge Erbberechtigte in der Regel, auch im Fall einer Enterbung, einen Anspruch auf sein halbes Erbe, dies ist der sogenannte Pflichtteil, hat.

Somit ist die gesetzliche Erbfolge kaum vollständig zu umgehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mittels einer Schenkung zu Lebzeiten die Höhe des Erbes zu reduzieren.

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