Erbengemeinschaft
Informationen zur Erbengemeinschaft
Entstehung und Auflösung einer Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft bezeichnet eine Mehrzahl von Personen, die gemeinsam einen Nachlass erben und dabei die Rechte aber auch Pflichten am Erbe übernehmen. Dabei ist es möglich, dass der Anteil am Nachlass zwischen den einzelnen Miterben variiert. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die gesetzliche Erbfolge greift und der Verstorbene neben einem Ehegatten auch mehrere Kinder hinterlässt. In einem solchen Fall erhält der Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Der Rest wird auf die Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die rechtlichen Grundlagen für diese gesetzliche Erbaufteilung sowie für die Auflösung einer Erbengemeinschaft sind im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Von besonderer Bedeutung sind dabei folgende Formen der Auflösung:
- die Erbauseinandersetzung,
- die Erbanteilsübertragung,
- die Abschichtung.
In der Regel entscheiden sich die meisten Miterben zumindest langfristig für eine Erbengemeinschaftsauflösung. Es gilt jedoch zu beachten, dass diese gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft
Sobald ein Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss, also eine sogenannte Miterbschaft entsteht, bilden diese Erben eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Miterbe einen Anteil am Nachlass erhält, jedoch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Erbstück hat. Um diese Erbgüter tatsächlich zu verteilen, ist eine Auflösung der Erbengemeinschaft notwendig. Bis zum Zeitpunkt der Verteilung haben dabei alle Miterben das Recht, das Erbe soweit wie möglich zu nutzen. Da oftmals jedoch eine gemeinschaftliche Nutzung nicht möglich ist, eine Auflösung der Gemeinschaft in der Regel unumgänglich.
Um hier jedoch bei der Aufteilung des Nachlasses Probleme zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser die Aufteilung bereits zu Lebenszeiten regelt und entscheidet, welcher Miterbe was erhalten soll. In diesem Zusammenhang gilt jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zum Erbanteil zu berücksichtigen sind und ein Miterbe, der beispielsweise das Haus erhält, gegebenenfalls andere Teile der Erbengemeinschaft auszahlen muss.
Besonderheiten bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft
Obwohl eine Auflösung der Erbengemeinschaft gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, streben die meisten Miterben diese an. Aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen sowie mangelnder Liquidität ist eine einvernehmliche Auflösung in der Praxis jedoch nicht immer möglich. Aus diesem Grund hat jeder Miterbe grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Austritt aus der Erbengemeinschaft beziehungsweise deren Auflösung zu veranlassen.
Ein Austritt aus der Gemeinschaft ist neben dem freiwilligen Verzicht durch die sogenannte Veräußerung möglich, bei der ein einzelner Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten verkauft. Hier gilt jedoch zu beachten, dass die restlichen Miterben ein Vorkaufsrecht erhalten, das für einen Zeitraum von zwei Monaten gilt.
Da es jedoch nicht immer möglich ist, einen einzelnen Erbanteil zu verkaufen, steht es jedem Miterben auch frei, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine Versteigerung zu veranlassen. Aufgrund der Komplexität dieser Angelegenheit empfiehlt es sich hier jedoch, unbedingt eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen
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