Erbausschlagung
Niemand muss Schulden erben
Wann ist die Erbausschlagung sinnvoll?
Das Erbe ist eines der wenigen Rechtsgeschäfte, die völlig überraschend und ohne eigene Beteiligung auftreten können. Erben sind entweder durch die gesetzliche Erbfolge vorgegeben oder können durch ein Testament bedacht werden, ohne davon zu wissen. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, auf eine Erbschaft zu reagieren,
- Erbannahme,
- Erbausschlagung,
- Erbablehnung mit Pflichtteilsanspruch.
Es erscheint sinnvoll ein Erbe auszuschlagen, wenn der Erblasser hoch verschuldet war und über keinerlei positives Vermögen verfügte. Würde ein solches Erbe angenommen, so gingen die Schulden auf den Erben über, der dann mit seinem privaten Vermögen dafür haften müsste. Ein solches Erbe ist unattraktiv und stellt lediglich eine Belastung dar.
Nicht immer ist jedoch eindeutig erkennbar, wie sich die wirtschaftliche Situation des Erblassers gestaltet. Wenn der gesetzliche oder durch Testament erklärte Erbe zunächst durch die Dreimonatseinrede vorläufiger Erbe ist, hat er eine Möglichkeit, sich über die finanziellen Verhältnisse einen eingeschränkten Überblick zu verschaffen, bevor er die Erbausschlagung erklären muss.
Alternativen zur Erbausschlagung
Nicht in jedem Fall ist eindeutig erkennbar, ob ein Erbe überschuldet ist. In der Realität stellt es sich häufig so dar, dass gewissen Vermögenswerten auf der einen Seite finanzielle Verpflichtungen und Schulden auf der anderen Seite gegenüberstehen. Eine voreilige Erbausschlagung würde in einem solchen Fall unter Umständen dazu führen, dass überwiegende Vermögenswerte verloren gingen. Um das zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch verschiedene Möglichkeiten vor, Erben vor den Schulden des Erblassers zu schützen.
Dazu zählen neben der Dreimonatseinrede das Aufgebotsverfahren, die Errichtung eines Inventars sowie die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren. Eine Erbausschlagung ist unter Umständen dann nicht sinnvoll, wenn ein Vermögenswert zwar mit Schulden belastet, aber auf Dauer dazu geeignet ist, Einkünfte zu erzielen. Das Aufgebotsverfahren ist eine weitere Möglichkeit für den Erben, sich innerhalb von sechs Monaten einen Überblick über mögliche Verbindlichkeiten des Erblassers zu verschaffen. Eine Haftungsbegrenzung können Erben durch das Nachlassinsolvenzverfahren sowie durch eine Nachlassverwaltung erreichen, wenn die finanzielle Situation unübersichtlich ist.
Form, Frist und Anfechtung der Erbausschlagung
Die Entscheidung darüber, was mit dem Erbe geschehen soll, muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und bedarf einer im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeschriebenen Form. Wer eine Erbausschlagung nicht innerhalb von sechs Wochen seit der Kenntnisnahme von der Erbschaft ausgesprochen hat, nimmt automatisch das Erbe an. Die Erklärung über die Ablehnung des Erbes muss schriftlich und in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Ablehnung beim zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll zu geben und beurkunden zu lassen. Durch die Ausschlagung fällt das Erbe dem nächsten Erben in der Erbrangfolge zu. Dabei kann es sich unter Umständen um minderjährige Kinder handeln, die selbst keine Erklärung abgeben können. In diesem Fall fällt die Erklärung über die Ablehnung des Erbes den gesetzlichen Vertretern, in der Regel beiden Elternteilen, zu. Sollte nach der Ausschlagung des Erbes eine bis dahin unbekannte Vermögenssituation bekannt werden, aufgrund derer es nicht zu dieser Erklärung gekommen wäre, so kann die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht angefochten werden.
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