Energieausweis

Informationen zum Energiepass für das Haus

Der Energieausweis ist eine Art Zeugnis über den Energiestandard eines Gebäudes und gibt eine energetische Bewertung zu einer Immobile ab. Mit dem Gebäudeenergiekennwert bietet der Energieausweis die Möglichkeit, verschiedene Gebäude zu vergleichen. Mit dem Energiepass können Aussagen über die Energieeefizienz eines Gebäudes getroffen werden.

Grundlagen des Energieausweises sind in der Bundesrepublik in der Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, festgelegt. Basis dieser Rechtsnorm ist die EG - Richtlinie 2202/91/EG (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) zur Gesamteffizienz von Immobilien. Mit Hilfe der EnEV wird versucht EU-Recht in nationales Paragraphenwerk umzusetzen.

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Rechtliche Grundlagen des Energieausweises

Eigentümer eines Gebäudes, das bis 1965 errichtet wurde, sind seit dem 1. Juli 2008 verpflichtet, etwaigen Käufern respektive Mietern einen Energieausweis für jene Immobilie vorzulegen. Für Bauten, die danach errichtet wurden gilt diese Regelung erst seit dem 01. Januar 2009.

Die Vorlage dieses Ausweises wird laut Verordnung spätestens dann unverzüglich verpflichtend, wenn eine entsprechende Aufforderung dazu gemacht wurde. Diese Unverzüglichkeit ist jedoch noch nicht exakt geklärt. Es steht noch offen, ob unverzüglich auch dann ist, wenn eine Aufforderung ergangen ist, und man sich danach zügig um diesen Energieausweis bemüht und nach Erhalt dann zeitnah vorlegt; somit wäre es noch möglich die Ausstellung eines solchen Ausweises zu verzögern. Bis 01. Oktober 2008 bestand daher auch eine Übergangsfrist, die es allen Gebäudeeigentümern ermöglichte eine preisgünstigeren Energieausweis auf Basis des Energieverbrauchs ausstellen zu lassen. Wird eine Immobilie ohne fehlerfreien, vollständigen und gültigen Ausweis veräußert, vermietet, verpachtet oder verleast, drohen Bußgelder von bis zu 15.000 Euro.

Eigentümer, die ihr Gebäude weder veräußern noch vermieten möchten, benötigen keinen Energieausweis. Ebenfalls ausgenommen von dieser Regelung sind Gebäude, die dem Denkmalschutz unterliegen (vgl. §16 IV EnEv).

Berechnungsgrundlagen für den Energieausweis

Der Energieausweis kann entweder auf Grundlage des berechenbaren Energiebedarfs oder aber auch auf Basis des messbaren Energieverbrauchs ausgegeben werden. Dabei wird dennoch sehr differenziert vorgegangen:
Gebäude mit höchstens vier Parteien und Bauantrag vor dem 01. November 1977 erhalten den Energieausweis seit dem 01. Oktober 2008 nur auf Basis des berechneten Energiebedarfs. Von dieser Regelung ausgenommen sind diejenigen Immobilien, die bereits bei der Fertigstellung dem Anspruch der Wärmeschutzverordnung gerecht wurden bzw. nachträglich auf die entsprechenden Standards aufgerüstet wurden. Bei Gebäuden, die nicht dem Wohnzweck dienen, kann gewählt werden, ob der Energieausweis auf Grundlage des Energieverbrauchs oder -bedarfs ausgestellt werden soll.

Für Immobilien, die für die öffentlichen Nutzung vorgesehen sind, sieht die EnEV 2007 vor, dass ein entsprechender Nachweis zum leicht ersichtlichen Aushang zur Verfügung steht. Gebäude, die von dieser Regelung betroffen sind weisen eine Nettonutzungsfläche von mehr als 1000m² auf und beherbergen übewiegend Behörden und andere Einrichtungen und werden für öffentliche intangible Leistungen häufig aufgesucht.

Dem Energieausweis muss darüberhinaus noch Optimierungspotenzial zur Verbesserung der Energieeffizienz einer Immobilie hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass preiswerte Maßnahmen zu Modernisierung nicht realisierbar sind.

Der Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs

Der Bedarf wird dann herangezogen, wenn es sich um einen Neubau oder um eine Änderung bei bereits bestehenden Bauwerken handelt. Die entscheidenden Werte sind nach § 3 und 4 EnEv bei der Berechnung entsprechend dem Muster in Anhang 6 und 8 anzugeben. Alle anderen Angaben sind ebenso zu tätigen, es sei denn, es handelt sich um Angaben auf freiwilliger Basis.

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Der Energieausweis auf Basis des Verbrauchs

Für bereits bestehende Immobilien kann man den Energieausweis auch auf Grundlage des tatsächliche messbaren Energieverbrauchs ausstellen. Dazu ist es nötig, den tatsächlichen Energieverbrauch, bereinigt um die sich ändernden klimatischen Bedingungen, in den Musteranhängen 6 - 9 der EnEv anzugeben.

  • Wohngebäude: Heizung und Warmwasserbereitung (in kWh per anno) und Nutzfläche (in qm²) --> simplifiziert Wohnfläche x 1,2 ( bei Immobilien mit mit zu zwei Parteien und beheiztem Untergeschoss qm² x 1,35).
  • Immobilien ohne Wohnzweck: Wasser, Heizung, Belüftungssystem, Aircondition, Beleutung, etc. (in kWh per anno) und qm² der tatsächlich nutzbaren Fläche (entspricht der Nettonutzfläche).

Quellen zur Eruierung des Energieverbrauchskennwertes können entsprechende Verbrauchswerte aus Heizkostenabrechnungen oder Stromrechnungen sein, die für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungszeiträume verfügbar sind, damit ein klassischen Durchschnittswert ermittelt werden kann. Wichtig dabei ist dass erneut einer Witterungsbereinigung (d.h. die Berücksichtigung der klimatischen Veränderungen im Zeitverlauf) vorgenommen wird, damit eine stimmig Energiebewertung mit entsprechender Vergleichbarkeit mit Referenzwerten ausgeführt werden kann.

Der Energiepass erlaubt jedoch keinerlei Rückschlüsse auf die de facto Energiekosten, da die Berechnung auf ein Normklima und eine Normnutzung fundiert. Der tatsächliche Standort und die reale Nutzung haben eklatanten Einfluss auf die Kosten.

Zweck des Energieausweises

Der Energieausweis soll die energetische Effizienz eines Hauses beschreiben. Er drückt in für Laien verständlicher Sprache / Symbolik aus, ob ein Haus viel oder wenig Energie verschlingt und dient somit als Entscheidungskriterium für sowohl für den den Verbraucher (bei Anmietung oder Kauf einer Wohnung) als auch für den Gebäudeeigentümer (für Modernisierungsentscheidungen). Beide sollen schließlich zum Energiesparen angehalten werden.

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