Energetische Sanierung Förderprogramme
KWK-Gesetz und EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das EEG fördert Anlagen, die aus Erneuerbarer Energie Strom produzieren. Dazu gibt es Vergütungssätze, die in der Regel für 20 Jahre festgelegt sind. Ihre Höhe hängt davon ab, welche Energiequelle genutzt wird, bzw. wie groß die Anlage ist. Je später Sie die Anlage in Betrieb nehmen, desto kleiner sind die Vergütungssätze (Degression). Folgende Anlagen fördert das EEG:
- Windkraft-Anlagen
- Geothermie-Anlagen
- Biomasse-Anlagen
- Deponie-, Gruben- und Klärgasanlagen
- Wasserkraft-Anlagen
- Photovoltaik-Anlagen
Informationen und Anträge:
Netzbetreiber oder zuständiges Energieversorgungsunternehmen
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz)
Der Staat fördert Betreiber von KWK-Anlagen, die ihren Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen.
- KWK-Anlagen: Einen Zuschuss erhalten hocheffiziente KWK-Anlagen, die der EU-KWK-Richtlinie entsprechen. Haben Sie eine Anlage aus dem Bestand vor dem 01.04.2002 in Betrieb genommen, ist sie auch förderfähig. Voraussetzung: Sie geht bis 2016 ans Netz und wurde aufwendig modernisiert. Der zuständige Netzbetreiber zahlt an den Besitzer der KWK-Anlage einen Zuschlag, und zwar für den eingespeisten KWK-Strom und den selbst genutzten Strom. Seine Höhe ist davon abhängig, welche Art von Anlage betrieben wird, und wann sie ihre Arbeit aufgenommen hat. Gibt es bereits eine Vergütung aus dem EEG, entfällt diese Förderung durch das KWK-Gesetz.
- Wärmenetze: Das KWK-Gesetz fördert den Aus- und Neubau von Wärmenetzen. Zwei Bedingungen sind zu erfüllen: Mindestens 50 Prozent der Wärme werden aus KWK-Anlagen eingespeist. Und: Sie haben mit dem Aus- oder Neubau nach dem 01.01.2009 begonnen. Der Zuschuss ist abhängig von der Trassenlänge; er beträgt maximal fünf Millionen Euro bzw. 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.
Informationen und Anträge:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 432, Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, Tel.: 06196 908-842, -462, -437, -661, www.bafa.de
Förderung von Mini-KWK-Anlagen
Wenn Sie eine neue KWK-Anlage mit einer Leistung von maximal 50 Kilowatt (kW) einbauen, haben Sie ein Recht darauf, aus diesem Programm Fördermittel zu erhalten. Dabei muss Ihre KWK-Anlage eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, u. a. hat sie die Vorgaben der EU-Richtlinie für KWK-Kleinstanlagen zu übertreffen: Die Einsparung an Primärenergie muss mindestens zehn Prozent ausmachen, der Jahresnutzungsgrad mindestens 80 Prozent betragen.
Kleinere KWK-Anlagen sind vergleichsweise kostspielig. Daher sind für sie die Fördersätze am größten. Je umfangreicher die Anlage ist, desto kleiner werden die Fördersätze. Bonus: Ist der Ausstoß an Schadstoffen besonders gering, erhält die Anlage einen Zuschlag.
Informationen und Anträge:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (siehe oben)
Ein Beitrag von Ingo Leipner
Weitere Informationen
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