Einkommensteuererklärung 2010
Tipps zur Lohnsteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung muss auf einem amtlichen Vordruck abgegeben werden. Die Angabe kann seit 1999 auch online mittels ELSTER erfolgen. Mit dem Steuerbescheid teilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der eventuell zu zahlenden Kirchensteuer mit.
Fristen zur Abgabe
Jeder Steuerpflichtige muss die Einkommensteuererklärung spätestens bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abgeben. Wer jedoch von einem Steuerberater bei der Abgabe der Steuererklärung vertreten wird, kann eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres beantragen. Bei Landwirten gilt der 30. September bzw. der 28. Februar als Abgabetermin.
Auch Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das Einkommen aus Renten und Mieteinnahmen den Grundfreibetrag von 8.001 EUR pro Jahr übersteigt. Für Rentner gelten die gleichen Fristen.
Abgabepflicht bei der Einkommensteuererklärung
Aus der Abgabenordnung (AO) und dem Einkommensteuergesetz (EStG) resultierte die gesetzliche Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung. Grundsätzlich muss folgender Personenkreis eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben:
- Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
- Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit über dem Grundfreibetrag,
- Ehepartner mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Zusammenveranlagung,
- Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt aufgefordert werden.
Die exakten Regelungen ergeben sich aus dem Gesetz und können bei der zuständigen Finanzbehörde erfragt werden.
Vordrucke und Anlagen der Einkommensteuererklärung
Nur wenn die Einkommensteuererklärung auf den amtlichen Vordrucken abgegeben wird, akzeptiert das Finanzamt die Daten. Dazu hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Mantelbogen sowie verschiedene Anlagen vorgesehen. Bei elektronischer Abgabe mit ELSTER wird nur eine Zusammenfassung erstellt, die unterschrieben an das Finanzamt weitergeleitet werden muss.
Der Mantelbogen enthält die allgemeinen Angaben des Steuerpflichtigen (Adresse, Bankverbindung, Beruf etc.) sowie die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Balstungen. Folgende Mantelbögen existieren:
- Formular ESt 1 A: Mantelbogen für unbeschränkt Steuerpflichtige,
- Formular ESt 1 V: Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer,
- Formular ESt 1 C: Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige.
Folgende Anlagen zur Einkommensteuererklärung müssen je nach Voraussetzung zusätzlich abgegeben werden:
- Anlage AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern,
- Anlage AV: Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG (Riester-Rente),
- Anlage EÜR: Einnahmenüberschussrechnung,
- Anlage Forstwirtschaft,
- Anlage FW: Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums,
- Anlage G: Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Anlage S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Anlage KAP: Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Anlage Kind,
- Anlage L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Anlage N: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Anlage N-Gre: Spezieller Erfassungsbogen für Grenzgänger in Baden-Württemberg,
- Anlage R: Einkünfte aus Renten und privaten Rentenverträgen,
- Anlage SO: Sonstige Einkünfte,
- Anlage U: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten,
- Anlage Unterhalt: Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen,
- Anlage V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Anlage VL: Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen,
- Anlage Weinbau: zur Anlage L für nichtbuchführende Weinbaubetriebe.
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