Eigenheimzulage
Ziel der Eigentumsförderung durch die Eigenheimzulage ist es Schwellenhaushalten und dabei vorrangig Familien mit Kindern verstärkt den Zugang zum Neubau oder Erwerb eigenen Wohneigentums zu erleichtern. Die Eigenheimzulage enthält deshalb neben der Grundförderung auch eine Kinderzulage. Die Förderdauer beträgt 8 Jahre.
Jeder Bauherr oder Erwerber, der die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, kann die Förderung beim Finanzamt beantragen, das diese direkt als Zulage auszahlt.
1. Was wird gefördert?
- die Herstellung oder die Anschaffung eines neu gebauten Einfamilienhauses oder einer neu gebauten Eigentumswohnung,
- die Anschaffung einer gebrauchten Wohnimmobilie (auch hier Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden.
- Der Erwerb von Anteilen an neuen Wohnungsgenossenschaften wird unter bestimmten Voraussetzungen je Jahr mit 3% der geleisteten Einlage, höchstens 1.200 €, und mit einer Kinderzulage von 250 € je Kind jährlich gefördert.
Achtung: seit 01.01.2004 wird keine Eigenheimzulage mehr gezahlt für Anbau, Ausbau, Umbau und Erweiterung. Dazu gehören insbesondere Wintergärten.
2. Wie lange wird gefördert?
Grundsätzlich gilt für die Eigenheimzulage eine Förderdauer von 8 aufeinander folgenden Kalenderjahren. Verlängerungen sind nicht möglich. Auch kann die Förderung nur einmal in Anspruch genommen werden. Es besteht kein Anspruch mehr, wenn bereits in vergangenen Jahren (ab dem 01.01.1965) die Eigenheimförderung nach den §§ 7 b oder 10 e Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung des selbst genutzten Wohneigentums und den folgenden 7 Jahren gewährt, aber nur in den Jahren, in denen die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wenn eine Wohnung nicht bis zum Ende des achtjährigen Förderzeitraumes zu eigenen Wohnzwecken (z.B. wegen Verkaufs) genutzt wird, kann der Anspruch auf Förderung für den verbleibenden Zeitraum auf ein Folgeprojekt übertragen werden.
3. Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?
Die Zulage kann nur beansprucht werden, wenn im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Summe der positiven Einkünfte bestimmte Einkommensgrenzen ("Einkunftsgrenzen") nicht übersteigt:
- 70.000 € für Alleinstehende
- 140.000 € bei Ehegatten
- zuzüglich 30.000 € für jedes zum Haushalt zugehörige Kind.
Diese Einkommensgrenzen gelten auch für den Erwerb von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften.
Die Summe der positiven Einkünfte sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der steuerlichen Werbungskosten, bei betrieblichen Einnahmen der Gewinn. Negative Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Maßgebend ist die Summe der positiven Einkünfte in dem Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkommensgrenze erstmals nicht überschreitet (Erstjahr), zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des Vorjahres.
Erstjahr kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgt; das Jahr des Wohnungsbezugs ist für die Bestimmung des Erstjahres unbeachtlich.
4. Wie hoch ist die Eigenheimzulage?
Die Eigenheimzulage besteht aus dem Fördergrundbetrag und der Kinderzulage. Um eine Überförderung zu vermeiden, darf die Fördersumme die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Förderobjektes nicht übersteigen.
Fördergrundbetrag
- Der Fördergrundbetrag beträgt 1 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, höchstens 1.250 €.
- Die maximal begünstigten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten betragen demnach 125.000 € (einschl. Grund und Boden sowie Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden).
- Dies gilt für Neubauten als auch bei Kauf einer Gebrauchtimmobilie gleichermaßen.
Kinderzulagen
Zusätzlich zum Fördergrundbetrag steht dem Anspruchsberechtigten für jedes zu seinem Haushalt gehörende Kind eine Kinderzulage von jährlich 800 € zu. Beim Erwerb von Anteilen von Wohnungsgenossenschaften beträgt die Kinderzulage 250 €. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
Das Kind muss im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehören oder einmal gehört haben. Es reicht also aus, dass das Kind zu Beginn oder während des Begünstigungszeitraumes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte.
Ob auch das auswärts studierende Kind oder in einem Internat untergebrachte Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, muss im Einzelfall geprüft werden. Scheiden die Kinder dann aus der Haushaltsgemeinschaft aus (z.B. durch Gründung eines eigenen Hausstandes), so zählen die Kinder bis zum Ablauf des Förderzeitraumes weiter mit.
5. Wie ist das Verfahren?
Der Antrag auf Eigenheimzulage muss beim Finanzamt gestellt werden, in dessen Bereich die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat oder nimmt. Die Auszahlung der Zulage erfolgt direkt an den Wohneigentümer ("Anspruchsberechtigten"). Beim Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Zahlung der Eigenheimzulage.
Die Eigenheimzulage wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt. Für die weiteren Jahre der Förderung erfolgt die Zahlung jeweils am 15. März. Treten Änderungen z.B. durch die Geburt eines Kindes ein, werden diese ab dem entsprechenden Jahr berücksichtigt.
Der Bescheid über die Höhe der Eigenheimzulage wird einmal vom Finanzamt erteilt und gilt dann in der Regel über die gesamte Förderzeit.
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- Energetische Sanierung(nächster Artikel)