Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt: Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

EhegattenunterhaltIn der Trennungsphase und nach der Scheidung wird unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegattenunterhalt gezahlt. Das neue Unterhaltsrecht setzt heute aber eine verstärkte Eigenverantwortung voraus.

Ehegattenunterhalt: Die Fakten

Der Ehegattenunterhalt ist eine Unterhaltsleistung an ehemalige Ehe- oder Lebenspartner. Der Unterhalt wird zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt. Im heutigen Unterhaltsrecht werden unter dem Begriff Ehegattenunterhalt der Trennungsunterhalt und der Geschiedenenunterhalt zusammengefasst. Bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gilt der Trennungsunterhalt. An die Scheidung knüpft der nacheheliche Unterhalt oder Geschiedenenunterhalt an.

In der Praxis wird der Ehegattenunterhalt vom Allein- oder Hauptverdiener einer Familie oder Lebenspartnerschaft an den ehemaligen Partner gezahlt, der nicht über ein ausreichendes oder eigenes Einkommen verfügt. Dies betrifft besonders Frauen, die sich als Hausfrau der Kindererziehung gewidmet haben und nicht berufstätig sind. Auch teilzeit- oder geringfügig beschäftigte Hausfrauen sind häufig auf Unterhalt nach der Trennung vom Partner angewiesen.

Die Novellierung vom 1. Januar 2008 hat zu massiven Änderungen des Unterhaltsrechts geführt. Nicht berufstätige Ex-Partner sind nun im Rahmen der nachehelichen Eigenverantwortung verstärkt dazu angehalten, zur Sicherung der Lebensverhältnisse eine Arbeit aufzunehmen.

Ehegattenunterhalt: Der Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt umfasst als Ehegattenunterhalt den Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung. Als Voraussetzung für den Trennungsunterhalt wird eine tatsächliche Trennung der Partner vorausgesetzt, wofür eine getrennte Lebensführung erforderlich ist. Der Partner muss hierfür aber nicht zwingende aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Der Trennungsunterhalt wird monatlich an den ehemaligen Partner ausbezahlt.

Neben der Trennung als Voraussetzung für den Ehegattenunterhalt in der Trennungsphase muss auch eine tatsächliche Hilfebedürftigkeit aufseiten des anderen Partners vorliegen. Der Unterhaltspflichtige zahlt in der Trennungsphase 3/7 seines Nettoeinkommens an seinen nicht erwerbstätigen Ex-Partner. Dabei gilt ein Selbstbehalt von eintausend Euro für den Unterhaltspflichtigen. Verfügen beide Parteien über ein eigenes Einkommen, stehen dem Berechtigten 3/7 des Differenzeinkommens zu. Das eigene Einkommen wird also angerechnet. Wenn der ehemalige Partner genug verdient, um seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können, steht ihm kein Trennungsunterhalt zu. Die Trennungsphase erstreckt sich in der Regel über ein Jahr (Trennungsjahr).

Ehegattenunterhalt: Der Geschiedenenunterhalt

Der Geschiedenenunterhalt wird als nachehelicher Unterhalt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach der Scheidung gezahlt und knüpft damit an den Trennungsunterhalt an. Mit der Neuerung des Unterhaltsrechts von 2008 wird der bislang unterhaltsberechtigte Ex-Partner zur nachehelichen Eigenverantwortung angehalten. Zuvor wurde der Unterhaltsanspruch an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen: Der Wiedereinstieg in eine Berufstätigkeit war damit aus finanzieller Sicht oft nicht attraktiv genug.

Der Ex-Partner hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt für Kinder bis zu drei Jahren. Danach sind vom betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zur Ausübung einer Berufstätigkeit zu nutzen.

Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 1. Januar 2008 sieht den Ehegattenunterhalt ausdrücklich nur noch in Ausnahmefällen vor. Mit Beginn des Trennungsjahres, in dem der eheliche Lebensstandard beibehalten wird, muss sich der unterhaltsbedürftige Ex-Partner somit um eine Berufstätigkeit bemühen, um für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Das Modell „Einmal Zahnarztgattin, immer Zahnarztgattin“ hat sich damit überlebt.

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