Dienstunfähigkeit bei Beamten

Was ist Dienstunfähigkeit?

Für Beamte ist der Begriff der Dienstunfähigkeit wichtig. Sollte das Arbeitsvermögen nicht mehr ausreichen, um die dienstlichen Verpflichtungen zu erfüllen, erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand. Spezielle Policen schützen vor einem finanziellen Verlust.

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Begriff der Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit bedeutet, dass Beamte aufgrund von Krankheit durch ein körperliches oder geistiges Leiden nicht in der Lage sind, ihre Arbeitspflichten zu erfüllen. Allerdings können Beamte unter bestimmten Umständen ein Ruhegehalt bei dauerhafter Arebistunfähigkeit beziehen. Trotz des hohen staatlichen Schutzes benötigen Beamte eine zusätzliche private Versicherung mit ganz speziellen Bedingungen. Man spricht von einer Dienstunfähigkeitsversicherung.

Insbesondere in den ersten fünf Berufsjahren besteht für Beamte kein Schutz bei Dienstunfähigkeit. Der Versicherungsschutz muss daher auf die Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten sein.

Bestehende Versorgung bei Dienstunfähigkeit

Insbesondere Beamte benötigen einen individuell gestalteten Versicherungsschutz. Denn lediglich in den ersten fünf Jahren erhalten Beamte im Fall einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit kein Ruhegehalt.

Nach Ablauf dieser sogenannten Wartezeit erhalten Beamte ein Mindestruhegehalt, welches in der Regel deutlich höher als die Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Insofern ist ein abgestimmter privater Versicherungsschutz zu empfehlen, d.h. Anpassungen der versicherten Rente sollten auch nach Vertragsbeginn noch möglich sein.

Im Fall der Dienstunfähigkeit erhalten Beamte nach fünf Jahren Wartezeit ein Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehaltes wird aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Bezügen berechnet.

Defintion von Dienstunfähigkeit

Ein Beamter ist arbeitsunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Pflichten dauernd unfähig ist.

  • Bei Dienstunfähigkeit ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen(Zwangspensionierung).
  • Bei Krankheit hat der Beamte die Dienstunfähigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers nachzuweisen. Dies bedeutet, dass bei einer mehr als drei Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss.

Zu beachten ist, dass die Defintion der Dienstunfähigkeit stark von der Definition der Berufsunfähigkeit abweicht:

"Ein Beamter kann als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird."
(§ 42 I Bundesbeamtengesetz).

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Höhe der Versorgung bei Dienstunfähigkeit

Für jedes ruhegehaltfähige Jahr erwirbt der Beamte einen Anspruch in Höhe eines Steigerungsfaktors (bis 2001: 1,875%, ab 2001: 1,79375) seiner ruhegehaltfähigen Bezüge. Der Höchstversorgungssatz wird bis zum Jahr 2010 schrittweiseauf auf 71,75% der letzten Bezüge reduziert, was aber immer noch deutlich über dem Sicherungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 wurde der Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit deutlich ausgeweitet. Dabei müssen Beamte, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres arbeitsunfähig werden, mit einem Abschlag von 3,6 Prozent pro Jahr der vorzeitigen Pensionierung rechnen. Der Versorgungsabschlag ist auf 10,8 Prozent maximiert.

Ob ein Anspruch auf Leistungen bei Dienstunfähigkeit vorliegt, hängt vom jeweiligen Beamtenstatus ab.

Höhe der privaten Zusatzabsicherung

Insofern sollte die vereinbarte BU-Rente zu Beginn hoch sein und kann im Zeitablauf mit den steigenden Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis geringer ausfallen. 

Ratsam für einen privaten BU-Vertrag ist die Dienstunfähigkeitsklausel. Ist diese Klausel im Vertrag enthalten, bekommen Beamte bei Bescheinigung der dauerhaften Dienstunfähigkeit automatisch die vereinbarte BU-Rente ausgezahlt.

In jedem Fall sollten Beamte vor Vertragsschluss ihre derzeitigen Versorgungsansprüche ermitteln und klären, wie sich diese Ansprüche in der Zukunft entwickeln werden.

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