Denkmalschutz in Deutschland
Immobilien als Kulturgüter
Der Staat fördert den Denkmalschutz mit verschiedenen staatlichen Förderprogrammen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Zielen und der staatlichen Förderung beim Denkmalschutz.
Was ist Denkmalschutz?
Der Bereich Denkmalschutz in der Bundesrepublik Deutschland fällt in die Zuständigkeit der Länder. Bedingt dadurch gibt es in unserem Land 16 unterschiedliche gesetzliche Regelungen für den Bereich Denkmalschutz und Denkmalförderung.
Unter dem Oberbegriff Denkmalschutz wird unter anderem der Schutz und die Erhaltung sowohl von Natur-, Kunst-, Kultur- und Baudenkmälern zusammengefasst. Es soll sichergestellt werden, dass Denkmäler, die unter diese Begriffsbestimmung fallen, in ihrer historischen Beschaffenheit unverändert und soweit möglich sogar unberührt erhalten bleiben. Das lässt sich, insbesondere bei Baudenkmälern, nicht immer zu 100 Prozent realisieren. Die für Baudenkmäler in der Regel zuständige untere Denkmalbehörde ist aber gehalten, auch bei Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen an einer denkmalgeschützten Immobilien zu gewährleisten, dass diese in ihrem Grundzustand unverändert bleibt.
Um Baudenkmäler zu erhalten, werden diese gelegentlich umgesiedelt. Dies geschieht häufig, wenn erhaltungswürdige kleinere denkmalgeschützte Häuser in sogenannten Freilichtmuseen zusammengestellt werden. Für diesen Vorgang gibt es aus Sicht des Denkmalschutzes genaue Vorgaben. Damit soll sichergestellt werden, dass Beschädigungen oder Veränderungen am denkmalgeschützten Bauwerk ausgeschlossen werden können.
Damit entstehen für den Erwerber eines denkmalgeschützten Bauwerkes erhebliche Auflagen, was die Modernisierung oder Restaurierung des Bauwerkes anbelangt.
In der Regel sieht es zunächst einmal so aus, dass Veränderungen an der Fassade überhaupt nicht genehmigt werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass beim Einbau neuer Fenster die alten Fensteröffnungen auf jeden Fall in ihrer Größe und Form erhalten bleiben müssen und darüber hinaus das gewählte Material sich nahtlos in das Objekt einfügt. Ähnliches gilt natürlich auch bei der Fassaden- oder Dachgestaltung.
Ziele des Denkmalschutzes
Die Ziele des Denkmalschutzes sind in der Bundesrepublik Deutschland klar definiert im Denkmalschutzgesetz. Als Grundlage für die zu schützenden Denkmäler in der Bundesrepublik gilt die Denkmalschutzliste. Durch die Rechtsanwendung soll erreicht werden, dass Denkmäler in Deutschland dauerhaft geschützt und gesichert werden. Dazu zählen neben den immobilen Denkmälern, also den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden auch Kultur- oder Landschaftsdenkmäler. Auch die Ausfuhr von Kulturgütern wird hier einheitlich geregelt.
In den Bereich des Denkmalschutzes fällt natürlich auch die Denkmalförderung, deren wesentlichster Bestandteil die Denkmalpflege ist.
Denkmalschutz liegt natürlich im öffentlichen Interesse. Die rechtliche Grundlage der Feststellung auf Denkmalwürdigkeit wird hier auf zwei verschiedene Arten zur Anwendung gebracht.
Das nachrichtliche System (auch ipso-jure genannt) legt fest, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt denkmalgeschützt ist. In diesem Fall erhält der Eigentümer nur eine Nachricht darüber.
Dagegen gibt das konstitutive System exakt vor, unter welchen besonderen Bedingungen ein Objekt unter Denkmalschutz gestellt werden kann. Dies ist ein Verwaltungsakt und muss bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden.
Staatliche Förderprogramme
Eigentümer von Baudenkmälern sind, wie unter der Begriffsdefinition des Denkmalschutzes schon erläutert, in der Regel über die Maßen belastet, weil sie eine ganze Reihe von Vorgaben und Maßnahmen erfüllen müssen, um das Denkmal zu erhalten. Daraus folgt nicht selten neben der erhöhten finanziellen Belastung auch eine Beschränkung im Eigentumsrecht des Besitzers. Der Gesetzgeber sieht hier jedoch vor, dass eine Belastung nur in einem zumutbaren Bereich stattfinden darf.
Aus diesem Grund wurden – gerade für Baudenkmäler – staatliche Förderprogramme ins Leben gerufen. Die damit verbundene Denkmalförderung soll die Eigentümer entlasten und gleichzeitig das Ziel des Denkmalschutzes – nämlich die Erhaltung des Denkmals – sicherstellen.
Obwohl das Denkmalrecht Ländersache ist, beteiligt sich der Bund an den Förderungsmaßnahmen zur Erhaltung und Instandsetzung der Denkmäler. Hierzu gibt es besondere rechtliche Vereinbarungen über die Mitfinanzierung der Denkmalförderung durch den Bund. Bereits im Jahr 1950 hat der Bund sein Förderprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ ins Leben gerufen und damit in 50 Jahren die stolze Zahl von mehr als 500 Denkmälern mit einer Unterstützungssumme von mehr als 280 Millionen Euro in ihrer Erhaltung und Restaurierung unterstützt.
In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass es einer Sensibilisierung der Eigentümer von denkmalgeschützten Objekten bedarf, damit sich die rechtlichen Vorgaben problemlos durchführen lassen. Im Bereich der Denkmalförderung und des Denkmalschutzes bemüht sich seit vielen Jahren die private Initiative Deutsche Stiftung Denkmalschutz, diese Sensibilisierung zu erreichen, bei Anträgen auf Fördermittel beratend behilflich zu sein und somit wertvolle Denkmäler, die Aussagen über unsere ureigene Geschichte machen, auf Dauer für die Öffentlichkeit zu erhalten. Seit mehr als 25 Jahren leistet die Stiftung auf diesem Gebiet wertvolle Arbeit.
Zu den staatlichen Förderungen, die jeweils vom Eigentümer beantragt werden können, zählt unter anderem die steuerliche Absetzbarkeit von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten bei vermieteten oder selbstgenutzten Denkmalschutzobjekten.Voraussetzung für diese staatliche Förderung ist jedoch eine Bescheinigung der Denkmalbehörde, dass der Aufwand zur Erhaltung des Originalzustandes notwendig ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass alle Arbeiten exakt nach den Vorgaben der Denkmalförderung durchgeführt werden.
Außerdem können beim Erwerb einer denkmalgeschützten Immobilie Anträge auf Erlass der Grundsteuer bzw. auf Herabsetzung des Einheitswertes, die maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer ist, gestellt werden.
Fazit: Denkmalschutz und Denkmalförderung ist eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses. Denkmäler jeder Art – mobil oder immobil – dokumentieren Historie und Entwicklung unseres Landes und bedürfen des besonderen Schutzes, nicht nur durch die Eigentümer, sondern auch durch die gesetzlichen Vorgaben.