Dauerfristverlängerung
Verspätete Abgabefrist muss beantragt werden
Mit einer Dauerfristverlängerung Zeit gewinnen
Die Dauerfristverlängerung bietet insbesondere Unternehmen die Möglichkeit, die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt zu verschieben. Nach der Erteilung dieser Verlängerung durch die Finanzbehörde kann die Voranmeldung vier Wochen nach dem ursprünglichen Abgabetermin nachträglich eingereicht werden. Welche Fristen im Einzelnen für einen Unternehmer zugrunde gelegt werden, richtet sich in erster Linie nach der Umsatzhöhe eines Betriebes vom Vorjahr.
Bei Existenzgründern gelten geschätzte Umsätze des vergangenen Jahres als Grundlage für einen Abgabetermin. Grundsätzlich muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich, einmal im Quartal oder jährlich durchgeführt werden kann. Der Fiskus rechnet mit dieser Voranmeldung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats nach dem Datum der eigentlichen Abgabe. Wer es nicht schafft, die Buchführung bis zu diesem Stichtag zu aktualisieren, bedient sich gern der Dauerfristverlängerung um einen Monat.
Zu beachten ist für diejenigen, die zu einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, dass eine Sondervorauszahlung geleistet werden muss. Die Höhe orientiert sich an dem Betrag der Umsatzsteuervorauszahlung des vorangegangenen Jahres. Die Finanzämter wollen auf diese Weise verhindern, dass ein möglicher Zinsgewinn, der aus einer später gezahlten Umsatzsteuer resultieren kann, nicht als zusätzliche „Einnahme“ im Betrieb abkommt. Erst mit der letzten Steuervoranmeldung des Betriebes wird die Sondervorauszahlung wieder an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt, wobei die Umsatzsteuerschuld berücksichtigt wird.
Die Dauerfristverlängerung schafft zusätzlichen Spielraum
Die Dauerfristverlängerung ist ein wichtiges Kriterium für Unternehmen, die von einem zeitlichen Spielraum profitieren wollen. Hierzulande sind steuerrechtliche Vorgaben durch Gesetze genau definiert. So verpflichtet das Umsatzsteuergesetz Unternehmer dazu, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abzugeben. Der Unternehmer selber kann seine Umsatzsteuer berechnen und die daraus resultierende Steuerschuld muss fristgemäß in Form einer Steuervorauszahlung gezahlt werden, und dies spätestens zehn Tage nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraumes. Wurde ein Betrieb oder Unternehmen neu gegründet, gilt in den ersten beiden Jahren danach ein Monat als Voranmeldezeitraum. Danach wird ein Kalendervierteljahr zugrunde gelegt.
Macht das Unternehmen höhere Gewinne als zunächst erwartet, wird automatisch der Voranmeldezeitraum auf einen Kalendermonat verkürzt. Mittels einer Dauerfristverlängerung kann der Unternehmer einen Aufschub erwirken. Neben einem Steuerberater helfen mittlerweile auch kostenlos verfügbare und leicht verständliche Programme im Internet weiter. Problemlos lassen sich dann Daten bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung direkt an das Finanzamt übermitteln. Mit dem Vordruck UST 1H kann eine solche Verlängerung beim Finanzamt beantragt werden. Ohne den Antrag auf eine Dauerfristverlängerung muss der steuerpflichtige Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich abgegeben haben und nur ein kurzfristiger Aufschub von zwei Tagen wird dann gewährt, wenn ein Wochenende dazwischen liegt. Eine Schonfrist, wie sich noch vor Jahren möglich war, die nochmals den Termin um fünf Tage nach hinten verlängerte, wurde seit Jahresbeginn 2004 vom Bundesfinanzministerium aufgehoben.
Dauerfristverlängerung gilt auch für vierteljährliche Voranmeldungen
Eine Dauerfristverlängerung greift mit den gleichen Bedingungen, wenn ein Unternehmen nur jedes Vierteljahr seine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt vorlegen muss. Jedoch gilt für den Unternehmer, dass die Buchführung seltener im Jahr gesichtet werden muss. Wer zu den Quartalszahlern gehört, muss sich als Voranmeldetermine den 10. April, den 10. Juli, den 10. Oktober und den 10. Januar vormerken. Begründet werden muss eine Dauerfristverlängerung nicht und Genehmigungen hierfür werden in der Regel problemlos vergeben. Normalerweise gibt es hierfür nicht einmal einen gesonderten Bescheid vom Finanzamt und derjenige, der eine Verlängerung beantragt hat und nichts vom Fiskus hört, ist auf der sicheren Seite und kann mit einem automatischen Einverständnis rechnen.
Nicht aus den Augen zu verlieren ist, dass diese Genehmigung nur dann erstellt wird, wenn eine fristgerechte Sondervorauszahlung erfolgt. Bereits erfolgte Vorauszahlungen für das vorangegangene Jahr werden meist bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet. Wer eine Verlängerung beantragen will, kann sich entsprechende Antragsvordrucke vom zuständigen Finanzamt zuschicken lassen, wenn man dies nicht im Internet erledigen will, wo entsprechende Downloads bereitgestellt werden. Wer sich insbesondere als Existenzgründer mit Formalitäten dieser Art überfordert fühlt, sollte sich einen Steuerfachmann an seine Seite holen, der dies gegen ein entsprechendes Honorar fristgemäß für den Antragsteller erledigt.
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