Bürgschaftserklärung

Bürge übernimmt Ausfallrisiken

Jeder, der eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet, muss wissen, dass er für den Fall einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Schuldners auch Verpflichtungen übernommen hat.

Bürgschaftserklärung basiert auf Vertrauensverhältnis

Die Bürgschaftserklärung basiert auf einem Schuldverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger. Die Hauptverbindlichkeit wird in der Regel über ein Darlehen geregelt. Reichen bei Banken und anderen Geldgebern die herkömmlichen Sicherheiten wie ein geregeltes Monatseinkommen nicht aus, wird eine Bürgschaftserklärung verlangt, um sich vor finanziellen Ausfällen zu schützen.

Der Bürge steht somit für die Hauptschuld ein, wenn diese vom Schuldner nicht ausgeglichen werden kann. Eine Bürgschaft ist somit ein Vertrag, der einseitig verpflichtend ist. Während der Gläubiger lediglich berechtigt ist, kann ein Bürger nur verpflichtet werden, die ausstehenden Zahlungen auszugleichen. An erster Stelle wird ein Gläubiger gegen den Hauptschuldner vorgehen und sich in zweiter Instanz an den Bürgen wenden. Muss ein Bürge im Falle eines Zahlungsverzugs an den Gläubiger leisten, gehen alle Forderungen automatisch an den Bürgen über, bis die Schuld ausgeglichen ist. Eine Bürgschaft sollte nur dann eingegangen werden, wenn der Schuldner seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen kann.

Bürgschaftserklärung - Vorsicht vor Sittenwidrigkeit

Mit einer Bürgschaftserklärung, die von mehreren Personen für definierte Verbindlichkeiten übernommen wird, müssen auch individuelle Pflichten übernommen werden. So haftet jeder Bürge in Unabhängigkeit von einer Rechtswirksamkeit oder auch weiterer Bürgschaftsverpflichtungen. Diese Regelung gilt auch, wenn beispielsweise Ehepartner eine Bürgschaftserklärung abgeben. Unabhängig voneinander haften beide Personen mit ihrer eigenen Bürgschaft. Unterzeichnet ein Ehepartner eine solche Erklärung, bleibt die Haftung bestehen, selbst wenn der andere eine Unterschrift verweigert.

Aus diesem Grunde müssen Verbindlichkeiten, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben, frühzeitig abgewogen werden. So gilt beispielsweise eine Bürgschaft von Geschwistern als sittenwidrig, wenn zwischen beiden Parteien, also dem Bürgen und dem Schuldner eine persönliche Beziehung besteht. Schließlich umschreibt eine solche Vereinbarung zwischen einem Bürgen und dem Gläubiger einer dritten Person, dass die Verpflichtung besteht, zum Erfüllen beim Nichtzahlen des Schuldners einzutreten. Dabei haftet hierzulande ein Bürge immer mit seinem kompletten Vermögen.

Bürgschaftserklärung – bei Zahlungsverzug droht Haftung

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung kann ein Bürge im Falle eines Zahlungsverzuges durch den eigentlichen Schuldner in gleichem Umfang zur Haftung herangezogen werden. Die Erklärung basiert auf  einem Vertrag, der einseitig dazu verpflichtet, die Forderungen gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Mit einem Vertrag, der durch die Unterschrift des Gläubigers Gültigkeit bekommt, können sich Gläubiger gegen ein Nichterfüllen des Schuldners  absichern.

Tritt dieser Fall ein, muss der Bürge aufgrund seiner Bürgschaftserklärung die Forderungen erfüllen. In der Regel werden die Bedingungen bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft strenger angewendet, als bei einer konventionellen Bürgschaft. Tritt ein Zahlungsverzug ein, muss der Bürge mit einer sofortigen Zahlungsaufforderung rechnen und dies in Unabhängigkeit davon, ob im Vorfeld alle Möglichkeiten beim Hauptschuldner zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ausgeschöpft wurden. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft kann auch zeitlich begrenzt vereinbart werden und kann auch in der Höhe fest begrenzt werden. Die Haftung des Bürgen kann über eine Höchstbetragsbürgschaft begrenzt werden, um die Risiken zu reduzieren.

Weitere Informationen

Weitere Artikel