Bewirtungsbeleg

Clever durch Bewirtungskosten einsparen

Wer als Unternehmer durch Bewirtungskosten für Geschäftspartner sparen will, kann mit einem speziellen Bewirtungsbeleg Steuern einsparen, wobei ein Eigenanteil zu berücksichtigen ist.

Bewirtungsbeleg - Bewirtungskosten als Betriebsausgabe deklarieren

Lädt der Chef eines Unternehmens oder auch der Selbstständige Geschäftspartner zu einem Essen ein, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent mit einem Bewirtungsbeleg steuerlich geltend machen. Zu den grundlegenden Voraussetzungen gehört jedoch, dass der Chef seine Gäste oder Geschäftspartner in ein Restaurant einlädt, denn Kosten, die für eine häusliche Bewirtung anfallen, werden nicht vom Fiskus berücksichtigt.

Nachgewiesen werden muss zudem, dass es sich auch tatsächlich um ein Essen handelt, das mit Geschäftspartnern und nicht etwa mit Freunden und Bekannten eingenommen wird. Finanzämter akzeptieren nicht bedingungslos alle Ausgaben, die ein Unternehmen oder ein Betrieb einreicht, denn alle Kosten müssen penibel dokumentiert sein. Nur wer einen exakten Bewirtungsbeleg seiner Steuererklärung beilegt, kann diese als Betriebsausgaben geltend machen. Ansonsten kann sich der Chef auf eine zeitraubende Betriebsprüfung einstellen, die ein Abrechnungsverfahren in die Länge zieht.

Bewirtungsbeleg: Formale Regeln müssen beachtet werden

Ein Bewirtungsbeleg hilft Unternehmen, einen Teil der Kosten, die für die Bewirtung von Geschäftspartner anfallen, bei der Steuererklärung geltend zu machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der geschäftliche Kontakt im Anschluss an das Geschäftsessen tatsächlich zustande kommt. Zu den Geschäftspartnern zählen alle, die in einem geschäftlichen Kontakt zum Leiter eines Unternehmens stehen. Wer einen Bewirtungsbeleg korrekt ausfüllt, muss mit einem maximalen Eigenanteil von 30 Prozent für die Bewirtungskosten rechnen und wer als Gewerbetreibender davon Gebrauch macht, kann die Vorsteuer komplett abziehen.

Doch schauen die Finanzämter auch genau hin, bevor eine Quittung anerkannt wird. Handgeschriebene Belege werden grundsätzlich nicht anerkannt. Muss der jeweilige Gastwirt aus technischen Gründen eine handgeschriebene Quittung aushändigen, muss dies unterschrieben auch belegt werden. Hervorgehen muss aus dem Beleg über ein Geschäftsessen, was verzehrt wurde. Alle Getränke und Speisen müssen separat aufgelistet werden und auch die Höhe des Trinkgeldes sollte ausgewiesen sein. Anschrift und Datum des Restaurants ergänzen die geforderten Angaben.

Bewirtungsbeleg: Fiskus spielt nicht immer mit

Wer sich einen Teil der Bewirtungskosten für Geschäftspartner wiederholen will, muss auch die Regeln für einen Bewirtungsbeleg beachten. So ist es für das Finanzamt selbstverständlich, dass die maschinell ausgestellte Rechnung des Restaurants oder der Gaststätte mit einer Rechnungsnummer und einem Rechnungsdatum versehen ist. Darüber hinaus müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die vollständige Anschrift ausgewiesen sein. Anerkannt wird ein Bewirtungsbeleg nur dann, wenn neben dem Nettobetrag auch der Mehrwertsteuersatz wie der fällig gewordene Mehrwertsteuerbetrag aufgeführt ist.

Letztendlich muss der Beleg vom Chef unterschrieben werden. Jedoch sollten sich Unternehmer hüten, die Kosten für ein Geschäftsessen zu überziehen. Ob diese angemessen sind, wird im Einzelfall vom Finanzamt entschieden, doch werden in der Regel unverhältnismäßig hohe Kosten für edle Getränke nicht anerkannt und eine Reduzierung der Bewirtungskosten ist die Folge. Sollen Bewirtungskosten für ein Firmenjubiläum angerechnet werden, muss der Gastwirt die Kosten für Geschäftspartner und Mitarbeiter unterscheiden und getrennt ausweisen.

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