Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Verweisungsklauseln mindern BU-Schutz

Die Absicherung der Arbeitskraft zählt zu den elementaren Versicherungen. Um so wichtiger ist es, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) keine Verweisung vornehmen darf. Wir erklären Ihnen die verschiedenen Begriffe und Unterschiede.

Verweisungsklausel in BU-Versicherung

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält der Versicherte eine monatliche Rente, wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr absolvieren kann. In den Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Erkrankung oder Verletzung zu einem Arbeitsausfall von sechs Monaten und mehr führen muss. Dies ist durch ärztliche Atteste nachzuweisen. Neben dem Prognosezeitraum, der bei leistungsstarken Policen sechs Monate beträgt, ist vor allem auf die Verweisungsklausel zu achten.

Wenn in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Verweisung enthalten ist, erhält der Betroffene möglicherweise nicht die vereinbarte Rente. Dies wird durch folgende Formulierung in den Vertragsbedingungen deutlich: "Wenn der Versicherungsnehmer in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, werden keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung fällig." Dies wird auch als "Abstrakte Verweisung" bezeichnet.

Das Unternehmen verweigert also die Leistung, weil die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Grundsätzlich spielt dabei der Begriff der Zumutbarkeit eine Rolle. Dazu muss der neue Beruf der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Es werden die Ausbildung, das beruflich erworbene Wissen, die ausgeführten Tätigkeiten und das Gehalt berücksichtigt. Laut aktueller Rechtsprechung gilt dies auch dann als erfüllt, wenn das Einkommen um bis 20 Prozent geringer ausfällt als bisher. Das Risiko, den entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, liegt beim Versicherten selbst. Der Versicherer muss lediglich nachweisen, dass eine entsprechende Tätigkeit möglich ist.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Konkrete Verweisung

Einen Unterschied zur der abstrakten stellt die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Im ersten Fall geht es lediglich um eine abstrakte Tätigkeit, die der Versicherte möglicherweise ausführen könnte. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Betroffene auch nach einem BU-Fall konkret eine andere Tätigkeit ausübt.

Als Beispiel soll ein berufsunfähiger Masseur dienen, der einen Beruf als medizinischer Bademeister tatsächlich ausübt. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, auf diesen konkret ausgeübten Beruf zu verweisen. Die Zahlung der BU-Rente wird entweder eingestellt oder entsprechend gekürzt. Der Versicherte darf in der Summe aus Arbeitseinkommen und Versicherungsleistung nicht mehr verdienen als vor der Berufsunfähigkeit. Im Regelfall erfolgt die Prüfung der konkreten Verweisung, wenn der Versicherte an einer Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat. Oftmals zahlen die Versicherer sogar einen Teil dieser Kosten, um auf eine Gesundung hinzuwirken.

Die konkrete Verweisung dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft. Ein Versicherter, der nach dem BU-Eintritt ein Einkommen erzielt, ist nicht bzw. nicht in voller Höhe auf die BU-Rente angewiesen.

Verweisung - Vertragsbedingungen beachten

Wer sich für den Schutz durch eine BU-Versicherung entscheidet, sollte vor Vertragsschluss einen ausgiebigen Vergleich der Bedingungen vornehmen. Nur wenn eine eindeutige vertragliche Regelung zur Verweisung vorhanden ist, lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen im BU-Fall vermeiden. Grundsätzlich erfolgt in den neuen Tarifen seit 2010 keine abstrakte Verweisung mehr.

Allerdings sollte man auf die genaue Formulierung im Kleingedruckten achten. Denn viele Versicherer verzichten bei Ausscheiden aus dem Berufsleben z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit nur vorübergehend auf die abstrakte Verweisung. Noch bedrohlicher wird es jedoch für Versicherte, bei denen bereits der BU-Fall eingetreten ist. Jedes Unternehmen hat das Recht zur Nachprüfung, d.h. der Versicherer möchte feststellen, ob möglicherweise gesundheitliche Verbesserungen eingetreten sind. Im Regelfall erfolgt eine Nachprüfung nach zwei bis drei Jahren des Leistungsbezugs. Manche Tarife sehen diesem Fall die abstrakte Verweisungsmöglichkeit vor. Daher gilt es bereits bei Vertragsschluss auf eindeutige Formulierungen zu achten.

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