Beitragsbemessungsgrenze 2012
BBG in der Krankenversicherung
Krankenkassen: Beitragsbemessungsgrenze für 2012
In der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren sich die Beiträge am Einkommen. Jeder Versicherte muss einen Prozentbetrag vom Gehalt an die Krankenkasse zahlen. Wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze - BBG übersteigt, werden jedoch keine Beiträge mehr erhoben. Der Versicherungsbeitrag bleibt dann konstant. Zu unterscheiden von der Beitragsbemessungsgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze. Für 2011 und 2012 gelten folgende BBG-Werte:
- Beitragsbemessungsgrenze KV 2011: 44.550 EUR.
- Beitragsbemessungsgrenze KV 2012: 45.900 EUR.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird in jedem Jahr im Herbst vom Bundesrat beschlossen. Bereits vorab werden die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte bekannt gegeben. Die Veröffentlichung der BBG wird im Bundesgesetzblatt vorgenommen. Da die Bemessungsgrenze gedeckelt ist, zahlen Personen mit einem Verdienst oberhalb dieser Grenze einen geringeren prozentualen Anteil ihres Einkommens für die Sozialversicherungen.
Bis vor einigen Jahren waren die Werte für die Beitragsbemessungs- und die Versicherungspflichtgrenze identisch. Um die Finanzlage bei den gesetzlichen Kassen zu verbessern, wurden 2003 die Einkommensgrenzen jedoch mit unterschiedlichen Werten eingeführt. Damit wurde Arbeitnehmern der Wechsel in die private Krankenversicherung erschwert.
Beitragsbemessungsgrenze für private Krankenversicherung
Für die private Krankenversicherung hat die Beitragsbemessungsgrenze zunächst keine Relevanz. Die Beiträge in er PKV richten sich nicht nach dem Gehalt, sondern werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Allerdings wird die BBG für den Basistarif herangezogen. Seit 2009 müssen die Privatversicherer einen Grundtarif anbieten, dessen Leistungen sich an der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Für den Basistarif gilt ein Höchstbeitrag, der sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Kassen richtet. Für den Basistarif dürfen die Privatversicherer keinen höheren Beitrag verlangen.
Die Bemessungsgrenze legt zudem fest, welchen maximalen Arbeitgeberzuschuss privat Versicherte erhalten. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich die Hälfte des PKV-Beitrags. Maximal wird jedoch ein Zuschuss von 7,3 Prozent aus der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt.
Die BBG in der Kranken- und Rentenversicherung
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Bis zum Jahr 2003 war die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung identisch mit der Versicherungspflichtgrenze. Seit diesem Zeitpunkt gilt für die Versicherungspflichtgrenze jedoch ein höherer Wert. Für 2012 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 45.900 EUR im Jahr oder 3.825 EUR im Monat. Wer mehr verdient, muss darauf keine Beiträge an die Krankenkassen abführen. - Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung existieren zwei Beitragsbemessungsgrenzen: Eine für die allgemeine und eine für die knappschaftliche Rentenversicherung. Für die ostdeutschen Bundesländer gilt eine gesonderte Bemessungsgrenze. Für 2012 liegt die Beitragsbemessungsgrenze West bei 67.200 EUR im Jahr oder 5.600 EUR im Monat, im Osten betragen die Werte 57.600 EUR (4.800 EUR) und damit genauso viel wie im Vorjahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze höher. In 2012 liegt die Grenze für den Westen bei 82.800 EUR jährlich (6.900 EUR/Monat) und im Osten bei 70.800 EUR (5.900 EUR/Monat). - In der Arbeitslosenversicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze denen der allgemeinen Rentenversicherung.
Für das Jahr 2011 wird die Beitragsbemessungsgrenze bis spätestens November 2010 von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung richten sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Für Renten- und Krankenversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die Festlegung der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt dabei jedes Jahr von der Bundesregierung.
Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich dabei an der Entwicklung der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr im Vergleich zur entsprechenden Gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr.
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich entsprechend der Entwicklung der Gehälter der Beschäftigten angepasst. Nachfolgend eine Übersicht über die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung:
- 2012 - 45.900 EUR,
- 2011 - 44.500 EUR,
- 2010 - 45.000 EUR,
- 2009 - 44.100 EUR,
- 2008 - 43.200 EUR,
- 2007 - 42.750 EUR,
- 2006 - 42.750 EUR,
- 2005 - 42.300 EUR,
- 2004 - 41.850 EUR,
- 2003 - 41.400 EUR,
- 2002 - 40.500 EUR,
Die Beitragsbemessungsgrenze für 2013 wird bis Ende November 2012 festgelegt.
Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seit dem Jahre 2003 betragen:
- 2003: 3.450,00 Euro,
- 2004: 3.487,50 Euro,
- 2005: 3.525,00 Euro,
- 2006: 3.562,50 Euro,
- 2007: 3.562,50 Euro,
- 2008: 3.600,00 Euro,
- 2009: 3.675,00 Euro,
- 2010: 3.750,00 Euro,
- 2011 - 3.712,50 Euro,
- 2012 - 3.825 Euro.
Von der Beitragsbemessungsgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden. Diese bezeichnet das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Abhängig Beschäftigte, deren Arbeitseinkommen diese Grenze überschreitet, können sich privat versichern.
Weitere Informationen
- Beitrag in der GKV(vorheriger Artikel)
- Beitragssatz(nächster Artikel)
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Krankenversicherung ist ein Grenzwert in der Sozialversicherung. Bis zur BBG müssen Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Die Bemessungsgrenzen werden von der Bundesregierung jedes Jahr neu festgesetzt. Im Jahr 2012 steigt der Wert gegenüber 2011 um 3,03% an.