Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsbemessungsgrenze 2013 in der Krankenversicherung
Die BBG darf nicht mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden, die für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend ist. Seit 2003 unterscheiden sich die Werte von Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsrenze in der Krankenversicherung.
Der maximale Beitrag für die Sozialversicherungen fällt bei der Beitragsbemessungsgrenze an. Einkommensbestandteile, die oberhalb dieses Grenzwertes erzielt werden, fließen nicht mehr ein.
GKV und PKV: Beitragsbemessungsgrenze für 2013
In der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren sich die Beiträge am Einkommen. Jeder Versicherte muss einen Prozentbetrag vom Gehalt an die Krankenkasse zahlen. Wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze - BBG übersteigt, werden jedoch keine Beiträge mehr erhoben. Der Versicherungsbeitrag bleibt dann konstant. Zu unterscheiden von der Beitragsbemessungsgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze. Für 2012 und 2013 gelten folgende BBG-Werte:
- Beitragsbemessungsgrenze KV 2012: 45.900 EUR.
- Beitragsbemessungsgrenze KV 2013: 47.250 EUR.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird in jedem Jahr im Herbst vom Bundesrat beschlossen. Bereits vorab werden die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte bekannt gegeben. Die Veröffentlichung der BBG wird im Bundesgesetzblatt vorgenommen. Da die Bemessungsgrenze gedeckelt ist, zahlen Personen mit einem Verdienst oberhalb dieser Grenze einen geringeren prozentualen Anteil ihres Einkommens für die Sozialversicherungen.
Bis vor einigen Jahren waren die Werte für die Beitragsbemessungs- und die Versicherungspflichtgrenze identisch. Um die Finanzlage bei den gesetzlichen Kassen zu verbessern, wurden 2003 die Einkommensgrenzen jedoch mit unterschiedlichen Werten eingeführt. Damit wurde Arbeitnehmern der Wechsel in die private Krankenversicherung erschwert.
Beitragsbemessungsgrenze 2013 für private Krankenversicherung
Für die private Krankenversicherung hat die Beitragsbemessungsgrenze zunächst keine Relevanz. Die Beiträge in er PKV richten sich nicht nach dem Gehalt, sondern werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Allerdings wird die BBG für den Basistarif herangezogen. Seit 2009 müssen die Privatversicherer einen Grundtarif anbieten, dessen Leistungen sich an der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Für den Basistarif gilt ein Höchstbeitrag, der sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Kassen richtet. Für den Basistarif dürfen die Privatversicherer keinen höheren Beitrag verlangen.
Die Bemessungsgrenze legt zudem fest, welchen maximalen Arbeitgeberzuschuss privat Versicherte erhalten. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich die Hälfte des PKV-Beitrags. Maximal wird jedoch ein Zuschuss von 7,3 Prozent aus der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt.
Die BBG in der Kranken- und Rentenversicherung
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Bis zum Jahr 2003 war die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung identisch mit der Versicherungspflichtgrenze. Seit diesem Zeitpunkt gilt für die Versicherungspflichtgrenze jedoch ein höherer Wert. Für 2013 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 47.250 EUR im Jahr oder 3.937,50 EUR im Monat. Wer mehr verdient, muss darauf keine Beiträge an die Krankenkassen abführen. - Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung existieren zwei Beitragsbemessungsgrenzen: Eine für die allgemeine und eine für die knappschaftliche Rentenversicherung. Für die ostdeutschen Bundesländer gilt eine gesonderte Bemessungsgrenze. Für 2013 liegt die Beitragsbemessungsgrenze West bei 69.600 EUR im Jahr oder 5.800 EUR im Monat, im Osten betragen die Werte 58.800 EUR (4.900 EUR) und damit genauso viel wie im Vorjahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze höher. In 2013 liegt die Grenze für den Westen bei 85.200 EUR jährlich (7.100 EUR/Monat) und im Osten bei 72.600 EUR (6.050 EUR/Monat). - In der Arbeitslosenversicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze denen der allgemeinen Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2013 wird von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung richten sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Für Renten- und Krankenversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.
Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich dabei an der Entwicklung der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr im Vergleich zur entsprechenden Gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr. Aufgrund der positiven Lohn- und Gehaltsentwicklung erfolgt die Anhebung der BBG 2013. Im Vorjahr erfolgte erstmals in der Geschichte der BUndesrepublik eine Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze um Vergleich zum Vorjahr.
Beispielrechnung für die Beitragsbemessungsgrenze 2013
Wer ein Einkommen oberhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze erzielt, muss trotz stabiler Kassenbeiträge mehr für die Krankenversicherung bezahlen. Denn die durch eine Anhebung der BBG werden die höheren Einkommen schrittweise von der Grenze "eingeholt". Dazu eine Beispielrechnung:
Mit einem Bruttogehalt von 4.000 EUR im Monat wird die BBG 2012 von 3.825 EUR überschritten. Der Maximalbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung liegt demnach bei 592,88 EUR. Davon trägt der Arbeitgeber maximal 279,23 EUR, der Arbeitnehmer zahlt einen Anteil 313,65 EUR.
Durch die voraussichtliche Anhebung der Bemessungsgrenze auf 3.937,50 EUR erhöht sich der Maximalbeitrag in der GKV auf 610,31 EUR. Der Arbeitgeber steuert 287,44 EUR bei, der Arbeitnehmer muss 322,87 EUR im Monat entrichten. Für den angestellten, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 2013 verdient, ergibt sich somit eine monatliche Mehrbelastung für die GKV von 9,22 EUR oder 2,94%
Krankenversicherung - Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich entsprechend der Entwicklung der Gehälter der Beschäftigten angepasst. Nachfolgend eine Übersicht über die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung:
- 2013 - 47.250 EUR,
- 2012 - 45.900 EUR,
- 2011 - 44.500 EUR,
- 2010 - 45.000 EUR,
- 2009 - 44.100 EUR,
- 2008 - 43.200 EUR,
- 2007 - 42.750 EUR,
- 2006 - 42.750 EUR,
- 2005 - 42.300 EUR,
- 2004 - 41.850 EUR,
- 2003 - 41.400 EUR,
Die Beitragsbemessungsgrenze für 2013 wird bis Ende November 2012 festgelegt.
Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seit dem Jahre 2003 betragen:
- 2003: 3.450,00 Euro,
- 2004: 3.487,50 Euro,
- 2005: 3.525,00 Euro,
- 2006: 3.562,50 Euro,
- 2007: 3.562,50 Euro,
- 2008: 3.600,00 Euro,
- 2009: 3.675,00 Euro,
- 2010: 3.750,00 Euro,
- 2011 - 3.712,50 Euro,
- 2012 - 3.825 Euro,
- 2013 - 3.937,50 Euro.
Von der Beitragsbemessungsgrenze ist die Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden. Diese bezeichnet das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Abhängig Beschäftigte, deren Arbeitseinkommen diese Grenze überschreitet, können sich privat versichern.
Hintergrund zur Bemessungsgrenze
Im § 223 Abs. 3 SGB V und § 55 Abs. 2 SGB XI ist geregelt, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB v) entspricht. Die Bemessungsgrenze regelt immer, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge an die Krankenkassen abgeführt werden müssen. Die Entgeltgrenze ist eine Einkommensgrenze, bei deren Übersteigen der Versicherte zwischen der GKV und der PKV wählen kann. Die besondere Jahresarbeits- oder Versicherungspflichtgrenze gilt jedoch nur für die Personen, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren. Für alle anderen Personen gilt die allgemeine und höhere Einkommensgrenze.
Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze
- Arbeitgeberanteil(vorheriger Artikel)
- Familienversicherung(nächster Artikel)
