Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2012
Überblick zur BBG
Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 in der Rente
Für jeden Zweig der Sozialversicherung gilt eine eigene Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Rente wird zwischen der gesetzlichen und der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie zwischen West und Ost unterschieden. Zum Januar 2012 werden die Bemessungsgrenzen im Westen angehoben, während sie im Osten konstant bleiben. Folgende Werte gelten ab 1. Januar für die BBG:
- Gesetzliche Rente West: 67.200 EUR (5.600 EUR pro Monat),
- Gesetzliche Rente Ost: 57.600 EUR (4.800 EUR pro Monat),
- Knappschaftl. Rente West: 82.800 EUR (6.900 EUR pro Monat),
- Knappschaftl. Rente Ost: 70.800 EUR (5.900 EUR pro Monat).
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird in jedem Jahr von der Bundesregierung neu festgelegt. Grundlage ist die Entwicklung der Bruttogehälter der Beschäftigten im vergangenen im Vergleich zum vorvergangenen Jahr. Sämtliche Einkommen, die oberhalb dieser Grenze erzielt werden, werden beitragsmäßig nicht erfasst. Auf der anderen Seite erwirbt der Versicherte keinerlei Ansprüche für das über der BBG liegende Einkommen.
Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden. Letztere gilt für die gesetzlichen Krankenkassen und bezeichnet den Wert, bis zu dem für Versicherte die Pflichtmitgliedschaft in der GKV besteht. Wer oberhalb der Grenze verdient, kann in die PKV wechseln.
Wer mehr verdient, zahlt zwangsläufig auch mehr in die Sozialversicherung ein. In der Rentenversicherung erwirbt der Beitragszahler damit auch einen Anspruch auf höhere Rentenzahlungen im Alter oder bei Invalidität. Eine Umverteilung zu Gunsten von sozial Schwächeren findet bei der Rente nicht statt. Der Gesetzgeber unterstellt, dass bei einem Verdienst oberhalb der BBG kein Schutz durch die Sozialversicherung erforderlich ist. Dieser Personenkreis sollte zur Vermeidung einer Versorgungslücke private Vorsorge betreiben.
Nachfolgend wird die Entwicklung der Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West aufgeführt:
- 1970 - 1.800 DM
- 1980 - 4.200 DM
- 1990 - 6.300 DM
- 2000 - 8.600 DM
- 2005 - 5.200 EUR
- 2008 - 5.300 EUR
- 2009 - 5.400 EUR
- 2010 - 5.500 EUR
- 2011 - 5.500 EUR
- 2012 - 5.600 EUR
Weitere Informationen
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