Beitrag Krankenkassen GKV

Was kostet die gesetzliche Krankenversicherung?

Der Beitrag für die Krankenkassen bemisst sich als Prozentsatz vom Einkommen. In der GKV zahlt man auf sein Arbeitseinkommen oder seine Rente einen Prozentsatz als Beitrag, der vom Gesetzgeber vorgegeben wird. Die Krankenkassen erhalten die Gelder aus dem Gesundheitsfonds.

Der Beitrag an die Krankenkassen ist seit Einführung des Gesundheitsfonds für jede Kasse gleich hoch. Maximal wird der Beitrag zur GKV bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Einfach gesagt, hängt der Beitrag zu den Krankenkassen vom Einkommen ab: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr für die GKV.

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Beitrag GKV für freiwillig Versicherte

Der Beitrag für freiwillig Versicherte orientiert sich am Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Demnach müssen freiwillige Mitglieder der GKV neben dem Beitrag auf Arbeitseinkommen auch Beiträge aus Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entrichten.

Zu den freiwillig Versicherten gehören Selbständige, Beamte und Angestellte, die über der Versicherungspflichtgrenze verdienen. Der Maximalbeitrag wird jedoch auch für diesen Personenkreis nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wer mehr verdient, führt für den darüberhinaus gehenden Teil keinen Beitrag an die Krankenkassen ab.

Für Selbständige gelten folgende Regelungen: Sie müssen einen Nachweis über die Höhe ihrer Einnahmen führen. Grunsätzlich werden die Beiträge nach der gültigen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wer weniger verdient und dies nachweisen kann, muss einen geringeren Beitrag an die GKV abführen. Allerdings gilt als Mindesteinkommen der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für Existenzgründer werden sogar noch geringere beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt.

Krankenkassen Beitrag: Was zahlen Pflichtversicherte?

Arbeitnehmer zahlen den allgemeinen Beitragssatz auf ihr Bruttoentgelt. Dabei wird das Einkommen bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Ab 2011 beträgt der Arbeitnehmeranteil dauerhaft 8,2 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt einen Beitragszuschuss zur GKV, der auf 7,3 Prozent festgeschrieben wird.

Künftige Beitragserhöhungen werden nicht mehr über den Beitragssatz, sondern über den Zusatzbeitrag aufgefangen. Damit sollen die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten entkoppelt werden.

Neben dem Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter unterliegen auch noch andere Einnahmen der Beitragspflicht.

Zusätzlicher Beitragssatz zur GKV

Seit dem 1. Juli 2005 wird in der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen erhoben. Die Versicherten tragen den zusätzlichen Beitragssatz allein. Das heißt, eine paritätische Beteiligung der Arbeitgeber – wie beim „normalen“ Krankenversicherungsbeitrag – gibt es nicht. Der Zusatzbeitrag soll die Arbeitgeber von Lohnnebenkosten entlasten.

Auch Ruheständler müssen den zusätzlichen Beitragssatz entrichten. Mitversicherte Familienangehörige und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zahlung des zusätzlichen Beitragssatzes ausgenommen. Bei Sozialhilfeempfängern führt der zusätzliche Beitragssatz nicht zu einer Verringerung der Regelsätze.

Die Einnahmen aus dem zusätzlichen Beitragssatz fließen den Krankenkassen zu.

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