Praxisgebühr und Beihilfe

Beihilfeberechtigte müsse Praxisgebühr zahlen

Für Beihilfeberechtigte gelten besondere Vorschriften bei der Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat eine Art Praxisgebühr für Beamte vorgesehen. Der Eigenanteil soll die Kosten für die Steuerzahler verringern.

Praxisgebühr: Eigenanteile für Beamte

Über die Beihilfe sind rund 4,6 Millionen Beamte und knapp 3 Millionen Angestellte des öffentlichen Dienstes bei Krankheit abgesichert. Je nach Familiensituation und Bundesland zahlt der Dienstherr einen Zuschuss zu den Kosten für die Krankenversicherung. Die Restkosten werden über die private Krankenversicherung (PKV) abgesichert. Trotzdem müssen Beamte einen Eigenanteil tragen.

Die Praxisgebühr wurde zum 1. Januar 2004 bei den gesetzlichen Krankenkassen eingeführt. Versicherte müssen seitdem eine Zuzahlung von zehn Euro pro Quartal bei Arzt- und Zahnarztbesuchen leisten. Mit der Gebühr sollen die Krankenkassen finanziell entlastet werden und der Anreiz zu häufigen Arztbesuchen gesenkt werden.

Zur Begrenzung der Kosten durch die Beihilfe für die Steuerzahler müssen auch Beamte eine Art Praxisgebühr entrichten. Für Besuche von Ärzten und Zahnärzten werden daher bei vielen Beihilfeempfängern 10 Euro pro Quartal von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen. Dies kann bis zu 80 Euro im Jahr ausmachen. Auch für Arzneimittel ist ein Eigenanteil von 10 Prozent bzw. ein Festbetrag zu entrichten.Die Eigenbeteiligung richtet sich nach den Beihilfevorschriften des Bundes bzw. der Länder. Im Unterschied zu den gesetzlich Versicherten müssen Beamte die Praxisgebühr nicht beim Arztbesuch entrichten, sondern erhalten den Abzug bei Einreichung der Arztrechnung bei der Beihilfestelle.

Urteile zur Praxisgebühr für Beamte

In verschiedenen Klagen wurde die Rechtmäßigkeit einer Praxisgebühr für Beamte angezweifelt (z.B. Urteil vom 18. Juli 2007, Gesch. Nr. 6 A 3535/06 durch das OVG Münster). Die Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten stehe im Gegensatz zum dem Grundsatz, dass der notwendige Lebensbedarf erstattet werde.

In einem Urteil vom 30.04.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerWG) jedoch die Rechtmäßigkeit der in der Beihilfeverordnung des Bundes aufgeführten Eigenbeteiligung von Beamten bestätigt. Weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht des Bundes verlangen, dass der Staat die Aufwendungen der Beamten im Krankheitsfall lückenlos decke. Die Richter betonten, dass die Praxisgebühr mit der Verfassung im Einklang stehe. Durch die gesetzlichen Regelungen sei gewährleistet, dass der Beamte und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht überfordert werden.

Sobald die Zuzahlungen im Krankheitsfall eine Grenze von zwei Prozent des jährlichen Einkommens übersteigen, wird keine Praxisgebühr erhoben. Bei chronisch Kranken liegt die Begrenzung bei ein Prozent des Einkommens. Damit kommen die entsprechenden Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder zur Anwendung. Über die genaue Höhe einer Eigenbeteiligung gegen die jeweiligen Landesbeihilfevorschriften sowie die Bundesbeihilfeverordnung Auskunft.

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Begriffserläuterungen zur Beihilfe

Mit der Beihilfe kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht im Krankheitsfall gegenüber den Staatsbediensteten nach. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um einen Zuschuss zur Eigenversorgung, die keinen 100%-igen Schutz bietet. Je nach Familienstand und Wohnort werden über die Beihilfe zwischen 50 bis 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen abgedeckt. Die Restkosten müssen über eine private Krankenversicherung versichert werden.

Die Höhe des Beihilfebemessungssatzes richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland, dem Familienstand, der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie dem Dienstverhältnis (z.B. Ruhestandsbeamter). Anhand dieser Kriterien wird festgesetzt, wieviel Beihilfe eine Beamtin/ein Beamter im Einzelfall erhält. Diese Beihilfebemessungssätze können sich durch Veränderungen der persönlichen Familienverhältnisse erhöhen oder verringern (z.B. Geburt eines Kindes, Heirat, Eintritt in den Ruhestand, Ehescheidung etc.).

Bei jeder Änderung des Beihilfesatzes ist auch ein zusätzlich bestehender privater Krankenversicherungsschutz innerhalb von 2 Monaten entsprechend anzupassen. Beihilfe und Krankheitskostenversicherung dürfen zusammen nicht über eine 100%-ige Erstattung hinausgehen.

"Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind." Grundsätzlich beihilfefähig sind ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen eines Heilpraktikers. Die Beihilfestelle prüft anhand der Diagnose, für welche Leistungen Beihilfe gewährt wird. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Maßnahmen und Leistungen sind nicht beihilfefähig; ebenso Leistungen, die "auf Wunsch" des Patienten durchgeführt werden.

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Einige Bundesländer haben eigenständige Beihilferegelungen erlassen. Zu unterscheiden sind damit die "Beihilfevorschriften des Bundes" und die "Beihilfevorschriften der Länder". Den Beihilfevorschriften des Bundes unterliegen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Eigene Beihilfevorschriften gelten in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.

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