Sperrfrist beim Bausparen

Überblick zu den gesetzlichen Regelungen bei VL

Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) können für einen Bausparvertrag verwendet werden. Der Staat fördert diese Form der Altersvorsorge mit Zulagen und Prämien. Der Sparer kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist über das Guthaben verfügen. Erfahren Sie, welche Regelungen für das Bausparen bei VL gelten.

Anzeige

Förderung vom Bausparen

Der Gesetzgeber fördert den privaten Wohnungsbau über Zulagen und Prämien bei Bausparverträgen. Die vermögenswirksamen Leistungen können für das Bausparen verwendet werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zahlt der Staat

Bei der Arbeitnehmersparzulage liegt die Einkommensgrenze bei 17.900 Euro, bei Ehepaaren gilt der doppelte Wert. Die Zulage beträgt 9 Prozent vom maximalen Sparbeitrag von 470 Euro. Die Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8 Prozent des Sparbetrags wird bis zu einem Jahresverdienst von 25.600 Euro (für Ehepaare das Doppelte) gewährt.

Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist im Tarifvertrag geregelt. Oftmals gewähren die Unternehmen VL auch freiwillig. Zuerst sollte also der Zuschuss des Arbeitsgebers geklärt werden. Im zweiten Schritt geht es um die Auswahl des geeigneten Vertrags. Die Zahlung der VL erfolgt durch den Arbeitgeber auf das Konto des VL-Anbieters. Der Arbeitnehmer kann den Betrag freiwillig aufstocken, maximal insgesamt auf 480 Euro im Jahr.

Hinweise zur Sperrfrist beim VL-Bausparen

Die staatliche Förderung ist zur finanziellen Unterstützung für den privaten Wohnungsbau gedacht. Daher ist eine gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren vorgesehen. Die Frist beginnt bei Vertragsschluss. Der vorzeitige Abruf des Sparguthabens und der Zulagen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder Ehegatten, bei Arbeitslosigkeit oder Verwendung des Bausparguthabens für wohnwirtschaftliche Zwecke. Dies gilt jedoch lediglich für Verträge, die vor dem 1.1.2009 abgeschlossen wurden.

Bei Vertragsschluss nach dem 1. Januar 2009 wird die Wohnungsbauprämie nur noch gezahlt, wenn das Bausparguthaben auch für den privaten Wohnungsbau oder für Renovierungszwecke eingesetzt wird. Eine freie Verwendung - auch nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist - ist somit nicht mehr möglich. Nur Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, müssen sich nicht an die Zweckbindung für die eigene Immobilie halten.

Weitere Informationen

Weitere Artikel