Bankvollmacht
Die Bankvollmacht im Überblick
Kontoverwaltung bei Unfall, Krankheit und Tod: Mit einer Bankvollmacht kann eine andere Person die Bankangelegenheiten des Kontoinhabers übernehmen. Allerdings besteht mit einer Vollmacht auch die Gefahr von missbräuchlichen Kontobewegungen durch den Bevollmächtigten.
Eine Bankvollmacht für alle Fälle
Bei einer Bankvollmacht handelt es sich um eine Vollmacht, die eine dritte Person berechtigt, für den Kontoinhaber Bankgeschäfte durchzuführen. Neben der Vollmacht für den Todesfall für postmortale Kontoangelegenheiten bieten Banken gewöhnliche Vollmachten an. Eine gewöhnliche Bankvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, zu Lebzeiten die Bankgeschäfte zu übernehmen. Die gewöhnliche Bankvollmacht gilt nach deutschem Recht aber auch über den Tod hinaus.
Die meisten Kontoinhaber übertragen aus Gründen einer schweren Erkrankung mit einer Vollmacht ihre Bankgeschäfte an eine dritte Person. Auch nach einem Unfall ist es oft notwendig, die eigenen Bankgeschäfte an einen Bevollmächtigten abzutreten. In einigen Fällen suchen sich Kontoinhaber auch einen Bevollmächtigten, der während ihres Aufenthaltes im Ausland die Bankgeschäfte in ihrem Namen durchführt. Mit der Verbreitung des Onlinebankings, das einen weltweiten Kontozugriff erlaubt, hat diese Variante der Vollmacht aber an Bedeutung verloren. Die Möglichkeit einer Bankvollmacht wird im Wesentlichen dann genutzt, wenn der Kontoinhaber nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Bankgeschäfte selbst zu übernehmen. Der Zugriff auf das Girokonto muss immer dann mit einer Vollmacht geregelt werden, wenn der Ehepartner und die Kinder noch nicht als Bevollmächtigte eingetragen sind: Automatisch erhalten nämlich nicht mal die engsten Familienmitglieder einen Kontozugriff. Das Geld vom Konto eines Verstorbenen wird von der Bank nur gegen Vorlage eines Erbscheins an die Begünstigten ausgezahlt.
Bankvollmacht: Erteilung und Befugnisse
Die Kreditinstitute bieten zur Hinterlegung einer Bankvollmacht gesonderte Vordrucke an. Wer eine Vollmacht für sein Konto aussprechen möchte, muss diese Vordrucke ausfüllen und beim Institut einreichen. Der Widerruf einer Bankvollmacht muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Am Gebräuchlichsten sind Vollmachten bei der Bank, die sich auf einzelne Konten erstrecken. In diesem Fall erhält der Enkel beispielsweise nur eine Vollmacht für das Girokonto, um laufende Zahlungsverpflichtungen bei einem Krankenhausaufenthalt abzuwickeln, jedoch keinen Zugriff auf Sparbuch und Depot.
In vielen Fällen wird die Bankvollmacht auch an zwei Bevollmächtigte übertragen, die ausschließlich gemeinsam über das Konto verfügen können. Tragen zwei Bevollmächtigte die gemeinsame Verantwortung für ein Bankkonto, wird oft ein A-Bevollmächtigter ernannt, der gemeinsam mit anderen Bevollmächtigten eine freie Verfügung erhält. B-Bevollmächtigte benötigen immer die Zustimmung eines A-Bevollmächtigten, um über das Konto zu verfügen.
Im Gegensatz zur gewöhnlichen Vollmacht bei der Bank ermöglicht die postmortale Bankvollmacht für den Todesfall lediglich einen Zugriff auf das Konto, nachdem der Inhaber verstorben ist. Für Bankgeschäfte nach dem Tod des Kontoinhabers ist allerdings das Testament des Verstorbenen gültig, womit die Erbrechte nicht angetastet werden. Eine postmortale Vollmacht wird häufig ausgesprochen, um das Erbe abzuwickeln, indem etwa das Erbteil an den testamentarisch Begünstigten überwiesen werden kann. Ohne postmortale Bankvollmacht müssen Erben die Ausstellung des Erbscheins abwarten.
Bankvollmacht: Das Risiko
Eine Bankvollmacht sollte grundsätzlich nur an Personen übertragen werden, die das volle Vertrauen des Kontoinhabers genießen. Mit einer Vollmacht kann die bevollmächtigte Person alle Bankgeschäfte wie Überweisungen durchführen und am Automaten auch Geld abholen, wenn eine Maestro-Karte ausgestellt wurde. Schadenersatz vom Institut steht dem Kontoinhaber, der eine ordnungsgemäße Vollmacht bei seiner Bank ausgesprochen hat, im Falle eines Missbrauchs durch den Bevollmächtigten nicht zu. Wenn ein Missbrauch befürchtet wird, sollte die Bankvollmacht durch den Kontoinhaber schnellstmöglich aufgelöst werden.
Die Vollmacht bei der Bank ist grundsätzlich eingeschränkt. Der Bevollmächtigte kann zwar alle üblichen Transaktionen durchführen und auch Bargeld abheben, erhält aber keinerlei Berechtigung zur Kontoauflösung. Auch Untervollmachten an weitere Bevollmächtigte sind ohne Zustimmung des Kontoinhabers nicht möglich. Banken unterbinden zudem spekulative Geschäfte und Geldanlagen durch Bevollmächtigte wie risikobehaftete Geldmarktinvestitionen. Bevollmächtigte können auch keine Kredite im Namen des Kontoinhabers aufnehmen. Wenn das Girokonto bereits über einen Kreditrahmen verfügt, kann der Bevollmächtigte aber über den Dispositionskredit verfügen. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Bankgeschäfte durchzuführen, erhalten vom zuständigen Gericht einen Betreuer. Der gerichtlich bestellte Betreuer erhält eine Kontovollmacht, wenn durch den Kontoinhaber kein Bevollmächtigter ernannt wurde. Eine Million Menschen haben einen gesetzlich bestellten Vertreter für ihr Vermögen.
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