ARUG

Neue Rechte für Aktionäre

ARUG steht für das neu eingeführte „Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“. Das Gesetz ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollen die Rechte der Aktionäre verbessert werden. Wichtig für Kleinaktionäre: Das ARUG verbessert vor allem die Rechte für diese Personengruppe.

Die Hauptziele, die durch das neue Gesetz erreicht werden sollten, wurden vom Gesetzgeber wie folgt definiert: 

  • Verbesserung des Informationsflusses für die Aktienbesitzer der börsennotierten Aktiengesellschaften, 
  • Erleichterung der Ausübung von Stimmrechten,
  • Vereinfachung der Gründung von Aktiengesellschaften,
  • Erschwerung bzw. die Verhinderung von aussichtslosen oder sogar unberechtigten Anfechtungsklagen durch Aktionäre (auch als „räuberische Aktionärsklagen“ bezeichnet).

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Durch die Einführung des die Aktionärsrechterichtlinie umzusetzenden Gesetzes begann für die Kleinaktionäre eine neue Zeit, denn ihnen wurden damit neue Rechte eingeräumt.

Inhalt des ARUG: Aktionärsklagen

Da in der Vergangenheit aussichtslose Aktionärsklagen gegen entscheidende Hauptversammlungsbeschlüsse der von den „räuberischen Aktionären“ nur auf persönlichen wirtschaftlichen Interessen basierten und den Aktiengesellschaften und der Mehrheit der Aktieninhaber schadeten, wurden durch das ARUG Gegenmaßnahmen beschlossen.

UMAG, das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts, das das Freigabeverfahren für Anfechtungsklagen regelt, wurde novelliert und das Verfahren präzisiert. Eingeführt wurde das gerichtliche Freigabeverfahren, wonach ein Beschluss auch dann legitimiert wird, wenn eine Klage dagegen anhängig ist. Um das Ziel der Anfechtungsklage, alles in die Länge zu ziehen, zu vereiteln, wurde die Dauer der Freigabeverfahren auf 3-4 Monate begrenzt. Zuständig für das Freigabeverfahren ist zudem eine einzige Instanz, die Oberlandesgerichte. Ferner wurde als Voraussetzung, eine Anfechtungsklage zu erheben, die Mindesthöhe des Aktienbesitzes auf 1000 Euro Nennbetrag festgesetzt.

Regelung des Elektronischer Informationsflusses im ARUG

Das moderne Medium Internet als Kommunikationsform darf und soll zukünftig viel intensiver zur Weitergabe von wichtigen Informationen an die Anteilseigner vor der Hauptversammlung der börsennotierten Aktiengesellschaften genutzt werden.

So müssen die AG's für die Hauptversammlung relevante Unterlagen (wie an erster Stelle die Tagesordnung und die zur Beschlussfassung eingereichten Anträge) nach Einberufung der Hauptversammlung auf ihren Homepages veröffentlichen. Die für die Hauptversammlung relevanten Unterlagen selbst auszulegen, sind die Aktiengesellschaften auch nicht mehr verpflichtet, weder in ihren Geschäftsräumen noch in den Räumen, wo die Hauptsammlung stattfindet.

Ersatzweise kann den Aktionären ein Zugang zu den Unterlagen über Computerterminals gewährt werden. Allerdings dürfen die AG's weiter selbst entscheiden, ob die erforderlichen Informationen und Unterlagen an den Aktionären per Internet oder in Papierform per Post zugesandt werden.

Stimmrecht, Stimmrechtsausübung per Internet

Zu den neuen Rechten, die das neue Gesetz den Aktionären ermöglicht, gehört die Stimmrechtsausübung via Internet. Damit können auch diejenigen von Ihnen ihr Stimmrecht ausüben, die zur Hauptversammlung nicht persönlich erscheinen können und anstatt am Ort der Hauptversammlung, in Echtzeit bequem von zuhause ihre Stimme online abgeben.

Den Aktionären, die weder live, noch per Internet ihr Stimmrecht ausüben können oder wollen, kann laut ARUG die Stimmrechtsausübung per Briefwahl und E-Mail (sofern die Satzung der AG diese zulässt) gewährt werden. Die althergebrachte Möglichkeit, seine Depotführende Bank zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen (als Depotstimmrecht bezeichnet), kann der Aktionär weiterhin in Anspruch nehmen. Diese wird durch das neue Gesetz ebenfalls erweitert und flexibilisiert, wodurch sie für ihn noch attraktiver wird. So erleichtert ARUG vor allem die grenzüberschreitende Ausübung von allen Aktionärsrechten.

Einfachere & schnellere Gründung von Aktiengesellschaften

Neben den durch das ARUG eingeführten neuen Rechten, vor allem für Kleinaktionäre, wurde auch das deutsche Aktiengesetz (AktG) angepasst. So können Aktiengesellschaften in Deutschland unbürokratischer, folglich einfacher, leichter und schneller gegründet werden. Dazu gehört vor allem die neue Möglichkeit, das zur Sachgründung erforderliche Grundkapital der Aktiengesellschaften nicht nur als Kapital, sondern auch in Form von verschiedenen Geldmarktinstrumenten (wie zum Beispiel Wertpapiere) zu erbringen.

Handelt es sich dabei um Wertpapiere, die auf geregelten Wertpapiermärkten handelbar sind, werden diese mit ihrem Durchschnittskurs aus den letzten 3 Kalendermonaten bewertet, sonst müssen die Wertpapiere von einem unabhängigen Gutachter bewertet werden. Die 2008 für die GmbH reformierte Regelung Betreff der so genannten verdeckten Sacheinlage soll demnächst durch das ARUG auch bei der Gründung einer AG eingeführt werden. Das heißt, dass bei der AG Gründung die Rechte eingeräumt werden, Sachen (Immobilien, Produktionsanlagen) erbracht werden dürfen.

Fazit zum ARUG

Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Aktiengesellschaften und Aktienbesitzern durch das moderne Medium Internet verstärkt benutzt. So können alle Aktionäre dank neuen Rechten unabhängig von ihren Wohnsitz via Internet aktiv an den Hauptversammlungen teilnehmen sowie ihr Stimmrecht ausüben.

Zugleich werden die Homepages der Aktiengesellschaften zu wichtigsten Informationsquellen für hauptversammlungsrelevante Daten, Informationen und HV Termine. Gesetzlich geregelt werden erstmals auch die Fristenermittlungen im Zusammenhang mit den Hauptversammlungen der AG's. Alle Möglichkeiten werden allerdings vom ARUG nicht gesetzlich festgelegt, sondern als Richtlinien für die Satzungsänderungen der jeweiligen AG vorgeschlagen.

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