Altersteilzeit
Altersteilzeit: Die gesetzlichen Regelungen
Was bedeutet Altersteilzeit?
Altersteilzeit bedeutet den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch eine Reduzierung der Arbeitszeit oder die vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit. Der Staat bietet Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den Fall an, dass die durch die Altersteilzeit frei gewordene Stelle durch einen jüngeren Arbeitnehmer ersetzt wird.
Beschäftigte können die Vorruhestandsregelungen ab dem 55. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Die gesetzliche Regelung ist jedoch bis zum 31.12.2009 befristet. Ab dem 01.01.2010 werden Frühverrentungen nur noch dann gefördert, wenn die Altersteilzeit vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.
Arbeitnehmer, welche in Frührente gehen möchten, müssen mindestens 55. Jahre alt sein und in den letzten fünf Jahren mindestens 1080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wie der Austritt aus dem Unternehmen abläuft, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell.
Welche Modelle zur Altersteilzeit gibt es?
Es existieren zwei Modelle:
- Gleichverteilungsmodell: Reduzierung der Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit des Vorruhestands.
- Blockmodell: Aufteilung der Altersteilzeit in zwei Phasen, wobei in der ersten Phase die volle Arbeitszeit erhalten bleibt und in der zweiten Phase der Arbeitnehmer freigestellt wird, d.h. nicht mehr arbeitet.
Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurde mit Wirkung zum 1. August 1996 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen.
Am 29.11.2006 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Anhebung der Altersgrenzen beschlossen. Danach wird der Zeitpunkt für einen abschlagsfreien Rentenbeginn schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben, womit auch die Regelungen zur Frühverrentung verändert werden.
Der Vorruhestand ist für ältere Arbeitnehmer eine Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu verringern. Das entsprechend geringere Arbeitsentgelt wird vom Arbeitgeber in bestimmtem Umfang aufgestockt. Altersteilzeit hat den Vorteil, dass sie durch die Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert werden kann.
Altersteilzeit bedeutet Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte. Dies kann sowohl durch Verminderung der täglichen Arbeitszeit als auch durch Aufteilung der verbleibenden Arbeitszeit bis zur Rente (frühestens mit 60 Jahren) in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase geschehen.
Fristenregelung bei der Altersteilzeit
Für die Regelungen zur Altersteilzeit gilt jedoch eine Frist: Wer vor Januar 1955 geboren ist und mit seinem Arbeitgeber vor dem 31.12.2006 vereinbart, bis spätestens zum Jahresende 2009 die Frührente zu starten, kann die vorgesehenen Rentenabschläge vermeiden. Jahrgänge vor 1947 sind von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen.
Auch nach dem 31.12.2006 sind Altersteilzeitverträge möglich. Lediglich der Endzeitpunkt – der (abschlagsfreie) Rentenbeginn – verschiebt sich um ein bis acht Monate nach hinten.
Altersteilzeit beruht auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Rechtsanspruch besteht laut Gesetz nicht. Allein aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können Ansprüche hergeleitet werden.
Weitere Informationen
- 1.Schicht der Altersvorsorge(vorheriger Artikel)
- Antrag auf Rente(nächster Artikel)