Abgeltungssteuer
Versteuerung von Kapitalerträgen
Abgeltungssteuer und andere Quellensteuern
Kapitalerträge, also Zinsen, Veräußerungsgewinne und Dividenden von Vermögensanlagen unterliegen wie alle Einkünfte der Steuerpflicht. Sie werden jedoch abhängig von ihrer Entstehung unterschiedlich besteuert. Folgende Steuer-Arten sind für Kapitalerträge denkbar
- Kapitalertragssteuer,
- Abgeltungssteuer,
- Einkommenssteuer.
Bis zum Ende des Jahres 2008 unterlagen Kapitalerträge noch der Einkommenssteuer, sodass die Höhe der Versteuerung sich nach dem persönlichen Einkommenssteuer-Satz und somit dem Einkommen richtete. Dadurch fielen nicht nur unter Umständen hohe Steuern für die Kapitalerträge an, sondern diese erhöhten auch das Einkommen und damit den Steuersatz für alle Einkünfte.
Dieses System der Besteuerung von Kapitalerträgen wurde mit dem Erlass des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2009 wird für die meisten Erträge aus Vermögensanlagen sowie für Veräußerungsgewinne die neue Steuer erhoben. Ihre Bezeichnung trägt die Steuer, weil mit ihrer Zahlung alle Abgaben, die auf Kapitalerträge entfallen könnten, abgegolten sind. Auf die Höhe des Einkommens und der Einkommenssteuer wirken sich Kapitalerträge nun nur noch in Einzelfällen aus.
Somit müssen Kapitalerträge auch nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Auf Antrag ist jedoch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommenssteuer-Ermittlung möglich. Sinnvoll ist das vor allem dann, wenn der individuelle Einkommenssteuersatz aufgrund eines geringen Einkommens unter dem Steuersatz der Abgeltungsversteuerung liegt. In diesem Fall tritt die Einkommenssteuer wieder an die Stelle der Abgeltungssteuer.
Für welche Kapitalerträge gilt die Abgeltungssteuer?
Grundsätzlich wird die Abgeltungssteuer nur für private Einkünfte aus Vermögensanlagen erhoben und nur dann, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Person, also 1 602 Euro für Ehepaare, überschreiten. Kapitalerträge, die durch eine unternehmerische Tätigkeit erzielt werden, müssen nach wie vor in die Einkommenssteuerveranlagung einfließen, da sie ausschließlich der Erzielung von Einkommen dienen. Nicht angewendet wird die Abgeltungsversteuerung auf Währungsgeschäfte, sofern es sich nicht lediglich um Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten oder ähnliche Formen handelt. Gewinne aus speziellen Formen von Beteiligungen sind ebenfalls von der neuen Form der Kapitalertragsbesteuerung ausgeschlossen und müssen mit einem Anteil von 60 Prozent mit dem Einkommenssteuersatz versteuert werden.
Zu den Kapitalerträgen, die seit dem 1. Januar 2009 vollständig der Abgeltungssteuer unterliegen, gehören Dividenden aus Aktien und Erträge aus Aktienfonds. Diese Kapitalerträge wurden ursprünglich nur zur Hälfte berücksichtigt oder im Fall von Aktienfonds gar nicht, wenn sie sofort wieder angelegt wurden. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien und Fondsanteilen sind ebenfalls immer in voller Höhe steuerpflichtig. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Aktien gehalten wurden oder ob es sich im Fall von Fonds, um Termingeschäfte handelt. Das Halbeinkünfteverfahren und frühere Steuerfreiheiten entfallen auch hier.
Erträge aus verzinslichen Wertpapieren sowie Zertifikaten ohne Kapitalgarantie unterliegen der Abgeltungssteuer in voller Höhe. Dazu zählen auch Veräußerungsgewinne vom ersten Tag an.
Höhe und Abführung der Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass Kapitalerträge an der Quelle ihrer Entstehung, also von der Bank oder dem Anlageinstitut, versteuert werden müssen. Banken und Anlageinstitute führen die pauschale Steuer, sofern die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, direkt an die Finanzbehörden ab. Die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags erfolgt nur dann, wenn der Anleger eine Freistellungserklärung hinterlegt hat. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent aller Kapitaleinkünfte aus Dividenden, Zinsen, Investmenterträgen und Veräußerungsgewinnen, unabhängig davon, ob diese einen spekulativen Charakter haben oder nicht.
Eine Ausnahme stellen Veräußerungsgewinne von Aktien und anderen Beteiligungen dar, die bis zum 31.12.2008 erworben wurden. Diese bleiben steuerfrei, wenn die Veräußerung erst nach dem Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt. Zusätzlich zu dem pauschalen Steuersatz fällt der Solidaritätszuschlag an und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Neben den Erträgen aus Kapitalanlagen unterliegen auch Überschüsse aus Kapital-Lebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden und vor dem Ablauf von zwölf Jahren oder vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden, der Abgeltungssteuer. Wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt oder der Versicherungsnehmer bei der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet hat, werden Erträge aus Lebensversicherungen zur Hälfte mit dem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert. Vor 2005 abgeschlossene Kapital-Lebensversicherungen bleiben steuerfrei.
Weitere Informationen
- Abgeltungssteuer auf Immobilien
- Abgeltungssteuer bei Sparplänen
- FAQ zur Abgeltungssteuer
- Steuerklasse 1
- Steuerklasse 3
Mit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuer-reformgesetzes 2008 am 1. Januar 2009 wurde das System der Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend verändert. Kapitalerträge unterliegen nun nicht mehr der Einkommenssteuer, sondern werden mit der Abgeltungssteuer unabhängig vom Einkommen pauschal besteuert.