Ergebnisse der Gesundheitsreform

Gesundheitsreform tritt zum 1. April 2007 in Kraft

Nach monatelangem Gezerre haben sich die Fachpolitiker der großen Koalition in auf die letzten Details zur Gesundheitsreform geeinigt, die für eine Vielzahl der Versicherten massive Veränderungen mit sich bringen wird. Das umstrittene Gesetz wird zum 1. April 2007 in Kraft treten. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte vorgestellt.

Allgemeine Versicherungspflicht

Erstmals in der Sozialgeschichte Deutschlands wird jeder verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Bisher können freiwillig Versicherte (Beamte, Selbständige und Angestellte mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze) ihre Mitgliedschaft kündigen und stehen so bei einer schweren Krankheit vor dem finanziellen Ruin.

Jeder muss wieder von der Versicherung aufgenommen werden, bei der er zuletzt versichert war, gesetzlich oder privat. Nichtversicherte müssen von den privaten Krankenversicherungen bereits vom 1. Juli 2007 an aufgenommen werden. Bis zur Einführung des Basistarifs gilt für sie der so genannte Standardtarif. Dieser Tarif existiert bereits heute in der PKV und hat ähnliche Leistungen und Bedingungen wie der künftige Basistarif. Können privat Versicherte im Basistarif ihre Prämien nicht bezahlen, ermäßigt sich der Beitrag auf die Hälfte. Überfordert sie auch dies, zahlen die Sozialhilfeträger einen Mindestbetrag. Mit der Forderung einer allgemeinen Versicherungspflicht möchte die SPD den rund 300.000 Nichtversicherten wieder einen Versicherungsschutz geben.

Gesundheitsfonds

Ab dem Jahr 2009 startet in der gesetzlichen Krankenversicherung der Gesundheitsfonds. Vorher wird von der Bundesregierung ein einheitlicher Beitragssatz festgelegt. Die Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Steuergelder fließen in den Fonds. Die gesetzlichen Kassen erhalten aus diesem Topf einen pauschalen Betrag für jeden Versicherten zur Deckung der Krankheitskosten. Für alte und kranke Versicherte erhalten die Kassen Zuschläge.

Reichen die Zuweisungen aus dem Fonds nicht aus, dürfen die Kassen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf höchstens ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Bis zu einem Betrag von acht Euro gilt diese Regelung jedoch nicht. Für Bedürftige übernimmt der Staat den Zusatzbeitrag. Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht und kann in eine günstigere Kasse wechseln. Die private Krankenversicherung wird an dem Gesundheitsfonds nicht beteiligt.