Stationäre Pflege
Leistungen je nach Pflegestufe
Die Pflege kann auch in teilstationären Einrichtungen erfolgen, wenn sich die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicherstellen lässt (z. B. Pflegeperson ist berufstätig) oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Als Leistungen werden die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und Beförderungskosten bis zu den Höchstbeträgen von
- 384 EUR monatlich in Pflegestufe 1,
- 921 EUR monatlich in Pflegestufe 2 und
- 1.432 EUR monatlich in Pflegestufe 3.
übernommen. Werden diese Leistungen neben den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe oder neben dem Pflegegeld in Anspruch genommen, erfolgt im Rahmen der jeweils gültigen Höchstbeträge eine anteilige Leistungsgewährung durch die Pflegekasse.
Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen
Diese Leistung kommt insbesondere im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder bei Krisensituationen in Betracht, in denen eine häusliche Pflege nicht oder noch nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Als Leistungen werden die pflege-bedingten Aufwendungen, die Kosten der sozialen Betreuung und die medizinische Behandlungspflege übernommen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für höchstens vier Wochen und maximal bis 1.432 EUR je Kalenderjahr.
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Personen, die in einem Pflegeheim stationär gepflegt werden, erhalten auch Leistungen aus der Pflegeversicherung. Als Leistungen werden die pflege-bedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.432 EUR monatlich übernommen.
In besonderen Fällen, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, wie z. B. bei Krebspatienten im Endstadium, kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.688 EUR monatlich übernehmen. Dies gilt aufgrund gesetzlicher Einschränkung allerdings nur für 5 v. H. der Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3 einer Pflegekasse.
Eine der vordringlichsten Aufgaben der Pflegekassen ist es, mit den Einrichtungen Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schließen. Folgende Sätze kommen in den einzelnen Pflegestufen als Höchstbeträge zum Ansatz:
- Pflegestufe 1 = 1.023 EUR monatlich
- Pflegestufe 2 = 1.279 EUR monatlich
- Pflegestufe 3 = 1.432 EUR monatlich.
Allerdings ist der Leistungsbetrag auf höchstens 75 v. H. des individuell vereinbarten Heimentgelts begrenzt. Daraus ergibt sich, dass der Pflegebedürftige mindestens einen Eigenanteil von 25 v. H. der Heimkosten tragen muss. Sollte er nicht in der Lage sein, diesen Eigenanteil zu zahlen, kann er sich an die zuständige Behörde (Sozialamt/Landschaftsverband) wenden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sog. Hotelkosten) sind vom Versicherten allein zu tragen bzw. bei geringem Einkommen können diese Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden.
Inhalt
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