Häusliche Pflege
Pflegeleistungen in Abhängigkeit von der Pflegestufe
Die Pflege wird im Haushalt durch geeignete Pflegekräfte (z. B. von Sozialstationen oder ambulanten Pflegeeinrichtungen oder qualifizierten Einzelpersonen), mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, durchgeführt. Der Umfang der Leistung ist abhängig von der Pflegestufe.
- Pflegestufe 1 bis zu 384 EUR monatlich,
- Pflegestufe 2 bis zu 921 EUR monatlich und
- Pflegestufe 3 bis zu 1.432 EUR monatlich übernommen werden.
In besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.918 EUR monatlich. Dies gilt aufgrund gesetzlicher Einschränkung allerdings nur für 3 v. H. der Pflegebedürftigen der Pflegestufe III einer Pflegekasse.
Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen
Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Folgende Beträge werden in den einzelnen Pflegestufen als Pflegegeld gezahlt:
- Pflegestufe I = 205 EUR monatlich,
- Pflegestufe II = 410 EUR monatlich,
- Pflegestufe III = 665 EUR monatlich.
Pflegeeinsatz
Für Pflegegeldbezieher ist eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit einmal halbjährlich (bei Pflegestufe I und II) bzw. vierteljährlich (bei Pflegestufe III) durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vorgeschrieben. Pflegebedürftige, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, sind berechtigt, einen solchen Beratungseinsatz in den vorgenannten Zeiträumen zweimal in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für diese Pflegeeinsätze übernimmt die Pflegekasse. Wird der Pflegeeinsatz nicht in Anspruch genommen, ist das Pflegegeld zu kürzen bzw. im Wiederholungsfall zu entziehen.
Kombination von Sach- und Geldleistung
Es kann auch eine Kombination von Sachleistung und Geldleistung gewählt werden (z. B. Pflegestufe II 50 v. H. Sachleistung = 460,50 EUR monatlich und 50 v. H. Pflegegeld = 205 EUR monatlich). Eine Festlegung auf eine „feste Quote“ bei der Kombinationsleistung ist jedoch nicht unbedingt nötig. Einzelheiten sollten mit der Pflegekasse besprochen werden.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Es besteht Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Minderung der Beschwerden beitragen oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z. B. Pflegebetten, Polster für Lagerung), soweit solche Hilfsmittel nicht bereits von der Krankenkasse oder einem anderen Leistungsträger zu erbringen sind. Hier sind Zuzahlungen des Pflegebedürftigen in Höhe von 10 v. H. der Kosten, höchstens aber 25 EUR je Hilfsmittel vorgesehen. Von diesen Zuzahlungen bestehen jedoch Befreiungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus können auch die Kosten für Mittel übernommen werden, die für die Durchführung der Pflege benötigt werden, wie z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe sowie Bettschutzeinlagen.
Inhalt
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