Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe 1 bis 3

Maßgebend dafür, welche Leistungen im einzelnen der Pflegebedürftige erhält, ist der Grad der Hilfebedürftigkeit. Es gibt drei Pflegestufen:

  •  Pflegestufe 1     = erheblich Pflegebedürftige,
  •  Pflegestufe 2   = Schwerpflegebedürftige,
  •  Pflegestufe 3  = Schwerstpflegebedürftige.

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Dabei sind die Anzahl der täglichen Verrichtungen für den notwendigen Hilfebedarf und der Zeitaufwand, der für diese Verrichtungen benötigt wird, abzuklären.

Bei der Bemessung des Zeitaufwandes wird von dem Aufwand ausgegangen, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt benötigt.

Bei Kindern ist hierfür der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

Pflegestufe 1 (Erhebliche Pflegebedürftigkeit)

Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss mindestens 90 Minuten täglich betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftigkeit)

Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss mindestens drei Stunden täglich betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftigkeit)

Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss mindestens fünf Stunden täglich betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

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