Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Abfindung

Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich nicht abgefunden werden. Lediglich bei Wiederheirat von Witwen oder Witwern gibt es die Witwen-/Witwerrentenabfindung. Seit 2005 gilt dies nicht nur bei Wiederheirat, sondern entsprechend auch bei Wiederbegründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft.