Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Beitragserstattung

Die Rückzahlung von Beiträgen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die häufigsten Fälle sind nach § 210 SGB VI:

  • Beitragserstattung für Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
  • Beitragserstattung für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.