Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Bemessungszeitraum

Beim Übergangsgeld als unterhaltssichernde ergänzende Leistung zur Rehabilitation bzw. Teilhabe richtet sich die Höhe hauptsächlich nach dem letzten Verdienst, der der Beitragsentrichtung zugrunde lag. Berücksichtigt werden grundsätzlich die letzten Arbeitsentgelte vor der Leistung zur Rehabilitation bzw. der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Der zugrunde zu legende Zeitraum, nach dem sich die Höhe des Ubergangsgeldes bemisst, wird als Bemessungszeitraum bezeichnet.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist maßgebender Bemessungszeitraum grundsätzlich der letzte abgerechnete Kalendermonat unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder der Arbeitsunfähigkeit. Bei freiwillig Versicherten und versicherten Selbständigen ist abweichend hiervon das letzte Kalenderjahr vor Leistungsbeginn der Bemessungszeitraum. Für das Ubergangsgeld wird das zu berücksichtigende Einkommen aus den Beiträgen dieses Zeitraums ermittelt. Soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulungen) betroffen sind, kann der individuelle Bemessungszeitraum für das Ubergangsgeld bis zu drei Jahre zurückliegen.