Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Aufrechnung der Rente

Hat der Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Ersatz von Leistungen (Geldansprüche) gegen den Rentner (z. B. bei einer überzahlten Rente), kann er seine Ansprüche gegen den Rentenanspruch aufrechnen, soweit der Rentner nicht nachweist, dass er dadurch sozialhilfebedürftig wird.

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