Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht unbegrenzt für jedes Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zu zahlen. Soweit diese Einkommen oder Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sind keine Beiträge zu leisten.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich, solange noch unterschiedliche Einkommensverhältnisse bestehen. Sie ändert sich von Jahr zu Jahr und wird i. d. R. durch Rechtsverordnung festgelegt.

Im Jahr 2008 beträgt die Beitragsbemessungs-grenze der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern monatlich 5.300 EUR und in den neuen Bundesländern 4.500 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen (2008: 6.550 EUR bzw. 5.550 EUR monatlich).