Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente als Zusatzleistung auf Antrag einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung Das gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Die Höhe des Zuschusses ist vom Rentenbetrag und dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung abhängig. Für Rentner, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, richtet sich die Zuschusshöhe nach dem halben allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse des Mitglieds.

Bei Privatversicherten ist der halbe durchschnittliche allgemeine Beitragssatz maßgebend (z. B. 1 .7.2004 bis 30.6.2005 7,15 %). Der Beitragszuschuss entspricht dem auf den Rentenbetrag bezogenen maßgebenden halben Beitragssatz und ist bei privat krankenversicherten Rentnern ggf. auf die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen für die Krankenversicherung zu begrenzen.

Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner sind im Übrigen seit 1.4.2004 vom Rentenempfänger allein zu tragen. Entsprechende Beitragszuschüsse sind seitdem gesetzlich nicht mehr vorgesehen.