Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Aufstockungsbeitrag

Geringfügig Beschäftigte, die einen Mini-Job (bis 400 EUR monatlich) ausüben und auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, um Pflichtbeiträge zu erlangen, müssen den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aufstocken. Die Beiträge sind aus einer Beitragsbemessungsgrundlage von mindestens 155 EUR monatlich zu zahlen. Demnach hat der Arbeitnehmer — bei Arbeitsentgelten ab 155 EUR dann die Differenz zwischen den 12 % und dem jeweils geltenden Beitragssatz (zz. 19,5 %) — also 7,5 % — seines Arbeitsentgeltes als Arbeitnehmerbeitragsanteil zu tragen oder — bei geringerem Arbeitsentgelt den Anteil, der erforderlich ist, um den Arbeitgeberanteil (12 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts) im Jahr 2005 auf 30,23 EUR (= 19,5 % von 155 EUR) aufzustocken. Bei geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigten in Pnvathaushalten beträgt der Arbeitgeberanteil 5 % des Arbeitsentgelts. Als Aufstockungsbeitrag sind bei einem Beitragssatz von 19,5 % dann vom Arbeitnehmer 14,5 % notwendig. Den Aufstockungsbeitrag behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn ebenfalls — wie seinen Pauschalbeitrag — an die Einzugsstelle. Reicht das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht aus, um die Beiträge (vollständig) einzubehalten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag erstatten. Durch die Aufstockungsbeiträge entstehen echte Pflichtbeitragszeiten. Bleibt dagegen der Beschäftigte versicherungsfrei und zahlt keine Aufstockungsbeiträge, ergeben sich aus diesen Beschäftigungszeiten aufgrund des Pauschalbeitrages des Arbeitgebers keine echten Beiträge, sondern lediglich Zuschläge an Entgeltpunkten.