Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Altersrenten

Als Regelaltersrente ist die Altersrente mit 65 Jahren vorgesehen. Bei den anderen Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen vorgenommen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme (in bestimmten Fällen frühestens mit 60 Jahren) kommt es unter Umständen zu Rentenabschlägen, die aber durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden können.

Es gibt folgende Altersrenten:
Regelaltersrente: Sie erhält, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) erfüllt hat. — Altersrente für langjährig Versicherte: Sie erhält vorzeitig, wer das 63. Lebensjahr vollendet, die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) erfüllt hat. Versicherte, die nach 1947 geboren sind, können die Rente frühestens mit 62 Jahren in Anspruch nehmen.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Sie ist vorzeitig an mindestens 60-jährige schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50 %) zu leisten, wenn die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist: Vor 1951 Geborene können diese Altersrente auch beanspruchen, wenn an Stelle der Schwerbehinderung „nur“ Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (nach dem bis 31 .12.2000 geltenden Recht) vorliegt.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Sie erhält — derzeit — vorzeitig frühestens mit 60 Jahren, wer vor 1952 geboren und im Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos ist, außerdem nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat. Ab 2006 wird die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben. Sofern die Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit: Sie erhält — derzeit — vorzeitig frühestens mit 60 Jahren (ab 2006 schrittweise Anhebung auf frühestens 63 Jahre), wer vor 1952 geboren ist, 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes (AtG) zurückgelegt hat, sofern er in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat. Sofern die Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Altersrente für Frauen: Sie ist vorzeitig frühestens mit 60 Jahren zu zahlen, wenn die Versicherte vor 1952 geboren ist, nach Vollendung des 40. Lebensjahres über zehn Jahre (also mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt, die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat. Die Altersrenten können als Volirenten oder Teilrenten beansprucht werden. Dabei gelten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Beziehern einer Altersrente können Leistungen zur Teilhabe bewilligt werden, sofern ihre Rente weniger als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Für die onkologische Rehabilitationsnachsorge gilt diese Einschränkung nicht.

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