Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Abschlag bei vorzeitiger Altersrente

Wer seine Rente vor der für ihn maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss einen Abschlag hinnehmen. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent.

Eine solche Rentenminderung kann durch eine besondere Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Bei späterer Inanspruchnahme einer anderen Rentenart und für die Hinterbliebenen bleibt der Abschlag in der Folgerente erhalten.