Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Altersteilzeitarbeit

Die Altersteilzeitarbeit soll den gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand fördern. Sie ist zugleich eine Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit.

Arbeitnehmer können mit 55 Jahren ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindern, müssen aber weiterhin versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung bleiben. Der Arbeitgeber zahlt Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt (mindestens 20 % des Brutto-Teilzeitarbeitsentgelts) und leistet zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung (grundsätzlich 80 % des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit).

Wird der Arbeitsplatz durch einen Arbeitslosen oder Auszubildenden neu besetzt, erhält der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit. Für die Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ist die Wiederbesetzung des frei werdenden Arbeitsplatzes jedoch nicht Voraussetzung.