Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Abtretung

Als Abtretung bezeichnet man die Übertragung des Rentenanspruchs auf einen anderen. Sie erfolgt durch Vertrag zwischen dem berechtigten Rentner und einem Dritten. Beide müssen übereinstimmend erklären, dass Letzterer der neue Gläubiger der Forderung, also der Abtretungsempfänger werden soll.

Die Abtretung der Rente ist zulässig, soweit Arbeitseinkommen pfändbar wäre. Der Rentenanspruch kann aber unbegrenzt (also in voller Höhe) zur Erfüllung oder Sicherung einer Leistung abgetreten werden, die im Vorgriff auf die Rente gegeben wurde (z. B. Arbeitgebervorschüsse) oder wenn die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Rentners liegt. Darüber entscheidet der Rentenversicherungsträger.