Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Ausschlussgründe

Auch wenn die persönlichen und versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation bzw. Teilhabe vorliegen, ist ein entsprechender Leistungsanspruch aus der Rentenversicherung zu verneinen, falls gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen. Sie bestehen hauptsächlich, wenn andere Rehabilitationsträger vorrangig zuständig sind oder das Erwerbsleben im Wesentlichen abgeschlossen ist. Folgende Ausschlussgründe liegen in der Rentenversicherung insbesondere vor: — Teilhabeleistung wegen Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts, — Antrag oder Bezug einer Altersrente als Vollrente oder 2/3- Teilrente, — Beschäftigung, aus der nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, — Versicherungsfreie Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze (z. B. Ruhestandsbeamter), — Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird (z. B. Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III).