Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Bescheid

Wenn der Versicherungsträger im Einzelfall eine verbindliche Entscheidung trifft, erteilt er einen Bescheid (z. B. Rentenbescheid). Die durch Bescheid vorgenommene Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform. Der Bescheid (Verwaltungsakt) soll als solcher bezeichnet sein. Gegen den Bescheid können sich Versicherte mit einem Widerspruch wehren. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Die Aufhebung des Bescheides ist dann nur unter bestimmten Bedingungen möglich, die im SGB X genannt sind.