Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Ambulante Rehabilitation

Der Rentenversicherungsträger kann anstelle stationärer Heilbehandlung auch ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen, soweit diese für die Eingliederung des Versicherten geeignet und ausreichend sind. „Ambulant“ bedeutet, dass der Versicherte nicht in einer Einrichtung (z. B. Reha-Klinik) untergebracht ist, sondern nur kurzzeitig an bestimmten Tagen behandelt bzw. betreut wird. Die teilstationäre Rehabilitation wird ebenfalls der ambulanten Rehabilitation zugeordnet. Auch bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulung) ist bei Wohnortnähe eine nichtstationäre Leistungserbringung möglich. Der bei der medizinischen Rehabilitation gebräuchliche Begriff „ambulant“ wird hier im Allgemeinen nicht verwendet.